Erstellt am 22.11.2012 um 10:02 Uhr von petrus
Vielleicht hilft Dir §100(2) AktG weiter? Da die sonstigen Verflechtungen zwischen den Gesellschaften, deren Vorständen und Aufsichtsräten neben der Eigenschaft "gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft" ebenfalls eine Rolle spielen, gibt es hier vermutlich kein einfaches Ja oder Nein.
Erstellt am 24.11.2012 um 09:32 Uhr von Kölner
@Renate
Vor allem würde ich mich mit der Satzung mal auseinandersetzen, dort können entsprechende Regelungen fixiert worden sein. Ggf. ist sie sogar im www.handelsregister.de hinterlegt.