Jetzt sieht die Sache wieder ganz anders aus...
> nun hat der AG einseitig - ohne Info an den Betriebsrat - eine Regelung inkraft gesetzt,
> wonach es z.B. sein kann, dass die TZ-Kräfte an den Tagen, wo sie NICHT arbeiten,
> Stunden nacharbeiten müssen...
> Diese Regelung trat bereits zum 1.10.12 inkraft, ohne die Mitarbeiter (TZ-Kräfte)
Mit Abschluß des TZ-Vertrages mussten sich AG und AN über die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit einigen. An diese ist jetzt AG und AN gebunden. Weder der AN noch der AG können EINSEITIG eine andere Verteilung einführen. So weit die TZ-AN eine "Mehrarbeitsklausel" unterschrieben haben, in der sie sich verpflichtet haben auch an arbeitsfreien Tagen zu arbeiten, dann kann der AG natürlich verlangen, dass sie sich daran halten. Gibt es eine solche Klausel nicht, kann der AG gerne neue Regeln erfinden - nur muss sich keiner dran halten, es sei denn, sie erklären sich damit einverstanden (was dummerweise auch dadurch passieren kann, dass sie sich einfach an die Regel halten).
Des weiteren ist DAS jetzt erstmal tatsächlich ein Fall von §87 (1) Nr. 3! Jede VORÜBERGEHDNE Verlängerung oder Verkürzung der persönlichen Arbeitszeit eines AN unterliegt der MB. Derartiges hat IMMER einen kollektiven Zusammenhang, da die VORÜBERGEHENDE Veränderung der AZ eines AN immer die Interessen aller betrifft, stellt sich doch schon die Frage: Warum DER EINE X Stunden und nicht etwa EIN ANDERER oder EINE GRUPPE anderer mit individuell X/Anzahl Stunden Verlängerung/Verkürzung? Genau darin besteht ja in dem Fall die MB des BR! Diese MB gab es aber schon IMMER! §87 (1) Nr. 2 ist dann nicht betroffen, denn da geht es um die REGELMÄSSIGE Verteilung der AZ - und die wird ja offenbar nicht geändert.
> Die TZ-Kräfte hatten bisher eine Regelung bezüglich des Umgangs mit ihren
> Überstunden sowie Urlaubstagen und Feiertagen, die seit mehr als 10 Jahren gültig war.
... und diese Regelung wäre Mitbestimmungspflichtig (denn sie galt ja wohl kollektiv für alle TZ-Kräfte!), ebenso wie jeder Einzelfall der Anwendung, sofern eine mit dem BR vereinbarte Regelung nicht derart ist, dass eine MB im Einzelfall nicht mehr notwendig ist - z.B. Gleitzeit. So bald aber über Gleitzeit für TZ-Kräfte geredet wird, stellt sich erneut die Frage: warum nicht für alle? = MB nach §87 (1) Nr. 2. Auch die neue Regel ist offenbar ein derartiger Fall, da sie ja wohl nicht individuell für jeden einzelnen TZ-AN zugeschneidert wurde, sondern EINE Regel für ALLE gemacht wurde (=kollektiv).