Erstellt am 04.10.2012 um 16:13 Uhr von gironimo
das heißt: Nur in der Uralubszeit wird weniger gearbeitet und gezahlt - der Rest des Jahres mehr??
Ich kenne den Vertrag nicht im Detail; würde aber die Möglichkeit sehen, dass hier der AG rechtsmißbräuchlich handelt. Laß doch mal einen Fachanwalt auf das Papier blicken.
Ansonsten gilt ja aus dem Bundesurlaubsgesetz: § 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Außerdem: Mitbestimmung des BR bei "Einstellung" (hier zusätzlicher Vertrag von Okt.-Juli)
im Sinne des § 99 BetrVG beachten.
Erstellt am 04.10.2012 um 22:08 Uhr von Lotte
Hallo gironimo,
ich glaube Alischa meint die Sonderzuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, nicht das Urlaubsentgelt.
Alischa,
Befristungen von Stundenerhöhungen müssen einen Sachgrund gemäß § 14 (1) TzBfG vorweisen, so hat das BAG schon mehrmals geurteilt.
Zuletzt im Urteil vom 15.12.2011, 7 AZR 394/10
Daher wäre, wie gironimo schreibt, ein Anwalt sicher hilfreich.
Habt Ihr einen Tarifvertrag, der den Bemessungsmonat regelt?
Erstellt am 05.10.2012 um 08:09 Uhr von Alischaa
Guten Morgen Gironimo und Lotte,
Wir haben einen kleinen Manteltarifvertrag, der das aller nötigste regelt. Einige Kollegen werden bei uns nach TV-L vergütet aber die meisten nach freier Vereinbarung. Im TV-L sind genau die Monate, wenn nach dem Grundvertrag gearbeitet wird auch die Bemessungsmonate für die Sonderzahlungen. Ich habe heute wenig Zeit ins Internet und auf diese Seite zu schauen und kann das erst heute Abend tun. Ich freue mich sehr über eure Informationen.
Liebe Grüße
Alischaa
Erstellt am 05.10.2012 um 08:31 Uhr von gironimo
Wenn ein Tarif das so regelt (was ist denn das für ein Tarif????), handelt der AG ja korrekt.
Aber warum werden nur einige nach diesem Tarif bezahlt und andere nicht????
Ich nehme an, die von Dir geschilderten Probleme entstehen bei den AN, die nicht nach Tarif bezahlt werden - oder??
Hilfreich wäre für die, in die Gewerkschaft einzutreten und die Gewerkschaft um Hilfe zu bitten.
Erstellt am 05.10.2012 um 12:16 Uhr von Alischaa
Hallo Gironimo,
wir haben einen kleinen hauseigenen Manteltarifvertrag aber keinen Gehaltstarifvertrag. Deshalb gibt es bei uns 3 Vergütungsgruppen.
1 x die Koll. die ehemals BAT hatten wurden zu TV-L aber nur beim Gehalt übergeleitet.
1 x die mit freien Vereinbarungen und Sonderzahlungen
1 x die mit freier Vereinbarung ohne Sonderzahlungen
Wir haben eben keinen Gehaltstarifvertrag.
Noch mal zum Problem:
2 Kolleginnen haben einen Grundvertrag/entfristet mit 25 Std. werden immer im Sept. bis zum Juli des nächsten Jahres stundenmäßig aufgestockt.
Die Kolleginnen wollen aber erreichen, das sie mit einem vollen Vertrag 39Std. entfristet werden, weil z.B. in der Zeit, wenn sie nur auf Grundvertrag arbeiten Juli-Sept, das die Monate sind für die Bemessung der Sonderzahlung.
Die Frage ist, ob es dazu eine rechtliche Handhabe gibt?
Darf der AG einen Grundvertrag mit 25 Std. abschließen und entfristen und seit 9 Jahren bekommen die Koleginnen eine Stundenaufstockung, nur nicht in den Monaten wenn die Sonderzahlungen bemessen werden?
Liebe Grüße
Alischaa
Erstellt am 05.10.2012 um 16:07 Uhr von Lotte
Alischaa,
für mich hört sich das so an, als ob das rechtlich sehr fragwürdig ist. Aber dazu müsstet Ihr einen Anwalt befragen.
Spontan fällt mir dazu der § 4 TzBfG und der § 75 BetrVG ein.
Und im TV-L ist das Problem folgendermaßen anzugehen:
"Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeit-raums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages."
Ich würde das Problem im MG ansprechen. Sollte der AG uneinsichtig sein, solltet Ihr die Kollegen auffordern, den Rechtsweg zu beschreiten.
Erstellt am 05.10.2012 um 19:48 Uhr von Laffo
@Alischaa
wenn ich dich richtig verstehen, haben die beiden Kolleginnen eine Teilzeitbeschäftigung von 25h.? Sollte eurer hauseigener MTV allerdings die 25h als Regelarbeitszeit beinhalten, haben sie einen normalen AV...
Das Problem scheint zu seien, dass diese Arbeitszeiterhöhungen saisonal bedingt sind.
Sollte dies so seien, ist der AG im Recht! & er kann diese saisonalen Arbeitszeiterhöhungen als wiederkehrenden Sachgrund angeben!
Erstellt am 05.10.2012 um 21:34 Uhr von Alischaa
Hallo Lotte, hallo Laffo und giromimo,
vielen herzlichen Dank für eure Mitteilungern und Engagement.
In den Ferienmonaten Juli bis Sept. haben die Schulen Ferien, deshalb werden die zwei Putzkräfte auf ihren Grundvertrag 25Std. gesetzt. Nach den Sommerferien, wenn in den Schulen wieder mehr zu Reinigen ist, werden die Verträge aufgestockt meist auf 39Std.. Hierzu bleiben die Grundverträge erhalten. Wir als Betriebsrat bekommen eine Mitteilung über die Erhöhung der Arbeitsstunden, werden im Grunde aber nicht beteiligt nur informiert. In unserem MTV sind 39Std. als Vollbeschäftigung verankert. Könnte man meine Erklärung über die Beschäftigung mit einer saisonal bedingten Tätigkeit in Verbindung bringen? Könnte das plausibel sein und für den AG sprechen?
Lotte, Bezüglich der Bemessungsregelung im TV-L:
Es wird seit 9 Jahren kein neuer Vertrag geschlossen. Der Grundvertrag ist seit 9 Jahren unbefristet existent. Jedoch arbeiten eben die beiden Frauen im Juli-Sept. auf quasi halber Stelle, folglich weniger Vergütung, welche der AG als Grundlage für die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen nimmt. Unser GF ist uneinsichtig, wir haben versucht mit ihm zu Reden, dabei kommt aber nicht heraus.
Loffo: meinst du, falls du das hier gelesen hast, das du es einschätzen kannst, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die bezüglich saisonalem Hintergrund ein Sachgrund wäre?
Viele liebe Grüße
Alischaa
Erstellt am 06.10.2012 um 09:00 Uhr von gironimo
sieht trotzdem recht fragwürdig aus.
Die Erhöhung des Arbeitszeitvolumens ist als Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG zu sehen (siehe Komentare zum § 99 BetrVG). Da würde ich ansetzen, da die Kolleginnen sicherlich keine eigene Klage erwägen..
Teilt dem AG mit, dass eine Information über die Stundenerhöhung nicht ausreicht, sondern Eure Zustimmung erforderlich ist. Dann könnt Ihr mit dem AG über die Gesamtumstände und eventuelle Nachteile reden.
Ich würde dann als BR einen Fachanwalt befragen, da die Gesamtsituation eine Rechtsberatung sinnvoll erscheinen läßt.
Erstellt am 08.10.2012 um 07:28 Uhr von Alischaa
Hallo und guten Morgen an alle Helferinnen und Helfer,
ich denke das ich und meine Kollegen/innen nun genug Informationen haben, wie es weiter gehen soll. Ich/wir danken euch vielmals und verbleiben mit herzlichen Grüßen
Alischaa