Es geht um das Teilnahmerecht des Arbeitgebers an Betriebsratssitzungen. Der Arbeitgeber darf nach ausdrücklicher Einladung durch den Betriebsratsvorsitzenden zu bestimmten Tagesordnungspunkte an den Sitzung teilnehmen.

In der Radnotiz 53 des Fittings steht:
Ein Anspruch des Arbeitgebers aufteilnahme an einer BRSitzung besteht gemäß § 29 Abs. 4 nur,
- wenn der BRVors. ihn ausdrücklich eingelanden hat. Die Entscheidung hierüber obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des BRVors. Eine Verpflichtung zur Einladung besteht, wenn der BR oder der BetrAusschuss die Einladung beschlossen hat.

Kann der Betriebsratsvorsitzende auch alleine entscheiden? Zum Beispiel wenn der Arbeitgeber einen Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung vorstellen möchte? (Jedoch der Beschluss soll erst nach den Verhandlungen auf einer späteren Sitzung erfolgen!)
Oder kann das nur per Beschluss des Betriebsrats oder Betriebsausschusses erfolgen?