Erstellt am 13.09.2012 um 17:53 Uhr von gironimo
Na ja - den Versetzungsbegriff kennt Ihr ja. Schwer aus der Ferne zu sagen, ob die Veränderungen so groß sind, dass es eine Versetzung ist. Es kommt ja auf alle Umstände an.
Da müsste man schon mehr Details wissen. Wie argumentiert die Kollegin denn, warum sie eine Versetzung sieht? Sie kennt ja die Unterschiede am Besten.
Erstellt am 13.09.2012 um 18:09 Uhr von wahlvst
Bisher haben beide jeweils beides gemacht.
Damit dürft es wohl keine Versetung sein. Denn nichts grundsätzlich neues. Anders nur ggf wenn sie einen ArbV als Finanzbuchaltung hat, was ich aber nicht glaube. Denn dann würde ein AG sich ja selbst einengen.
Erstellt am 13.09.2012 um 18:27 Uhr von ohnewissen
Wie der Häupling und wahlvst schon gesagt haben: da müsste man mehr wissen.
Aber bei allen VERMUTUNGEN sehe ich hier keine Versetzung.
Der Kollegin wurde ein Sachgebiet weggenommen. Kann das eine Versetzung sein?
Das andere Gebiet ist auch nicht neu für die Kol., nur umfangreicher.
Wie soll den die Vertretung (Urlaub, AU usw.) geregelt werden?
Wird da eine Kol. doch wieder Beides machen?
Erstellt am 13.09.2012 um 19:06 Uhr von Watschenbaum
ist denn die Dame mit dieser "Umorganisation" nicht einverstanden, oder welchen tieferen Sinn hätte es, hier dergestalt einzusteigen ?
Erstellt am 13.09.2012 um 22:15 Uhr von schnatterzapfen
Was sie genau bezwecken will kann ich noch nicht mal sagen. Sie wäre dafür wenn sie einen Zusatz zu ihrem Arbeitsvertrag bekommen würde, nur ist der AG dazu nicht bereit und ich kann den AG auch verstehen, wäre quasi ein Freibrief.
Sie hat einen ArbV als Buchhalterin ohne genauere Bezeichnung wie Finanz- oder Lohn-Buchalterin. Geplant ist, dass wenn zukünftig durch Krankheit, Urlaub etc. ein Ausfall vorliegt natürlich jeweils der andere aushelfen kann.
Ich sehe in der ganzen Sache keine Versetzung, da sich der Aufgabenbereich ja nicht ändert sondern das "Arbeitsmaterial". Ich kann mir nicht vorstellen das Opel jedesmal den BR anfragt bzw. die Zustimmung zu einer Versetzung für allr Mitarneiter einholt wenn das Laufband auf ein anderes Model umgestellt wird.
Sie argumentiert damit, dass ihr ein entscheidender Aufgabenbereich entzogen wird (Finanzbuchhaltung) und ein neuer zugewiesen wird (die Lohnbuchhaltung). Diese Veränderung wäre so groß das der §99 greifen würde.
Erstellt am 13.09.2012 um 22:36 Uhr von Nubbel
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung kann sich aber auch dadurch ergeben, dass dem Arbeitnehmer eine neue Teilaufgabe übertragen und ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktionen entzogen wird. Dabei muss die neu übertragene oder entzogene Aufgabe nicht unbedingt innerhalb der Gesamttätigkeit überwiegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie der Letzteren ein solches Gepräge gibt, das nach ihrem Hinzutreten oder Wegfall insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Es geht diesbezüglich um eine erhebliche Änderung der Teilfunktionen.
laßt es drauf ankommen, was habt ihr zu verlieren?
Erstellt am 14.09.2012 um 07:08 Uhr von nicoline
Die Definition der mitbestimmungspflichtigen Versetzung ist das Eine. Das Zweite ist, was genau ihr erreichen würdet, wenn der AG Euch dann zu dieser Versetzung anhört.
Existiert ein in 99 genannter Grund, um sie ablehnen zu können?
Erstellt am 14.09.2012 um 09:37 Uhr von Ulrik
Was für einen Zusatz im Av möchte die Kollegin denn erreichen??
Durch einen Zusatz wie z.B. Lohnbuchhaltung schränkt sie sich massiv ein, sollte die Lohnbuchhaltung he outgesourced werden.
So wie ihr Arbeitsvertrag jetzt steht, ist doch alles am besten. Buchhaltung ohne nähere Bezeichnung, da kann sie laut Vertrag alles machen.
Eine Versetzung in dem SInne würde ich auch nicht sehen, weil ja der Entzug des Aufgabengebiets nicht komplett erfolgt. Im Krankheits- und Urlaubsfall muß ja eh jede Person wieder alles machen. Dann müßte der AG jedesmal wieder ne temporäre Versetzung beim BR beantragen, wenn eine der beiden Mädels in Urlaub geht. Umgekehrt kann keine in Urlaub gehen, so lange der BR der versetzung nicht zugestimmt hat. Ob man den Schuh wirklich haben will, lasse ich mal so stehen.
Erstellt am 14.09.2012 um 09:43 Uhr von gironimo
Zu bedenken wäre, dass zwar in beiden Worten das Wort Buchhaltung vorkommt, es sich aber bei Gehaltsbuchhaltung doch um andere Aufgabenstellungen, Qualifikationen und Verantwortlichkeiten handelt als bei der klassischen Finanzbuchhaltung.
Allerdings vermag ich auch nicht zu sagen, ob die Veränderungen (vorher beide 50:50, jetzt jeweils 100) so groß sind, dass daraus eine Versetzung wird.
Fragt doch noch mal genau nach ihrem Ziel. Den Vertragszusatz erhält sie ja nicht deshalb, dass der AG die Angelegenheit wie eine Versetzung behandelt. Andererseits wäre z.B. die Stellenbeschreibung (sofern es welche bei Euch gibt) so oder so zu konkretisieren. (eventuell auch §§ 2 u. 3 NachwG)