Erstellt am 30.08.2012 um 09:42 Uhr von gironimo
Die Zahl der betroffenen AN zielt auf die Maßnahme, die sich auch länger hinziehen kann; also nicht nur auf einen bestimmten Zeitpunkt.
Insofern ist es manchmal etwas schwer, die Maßnahme zu definieren. Aber Salamitaktik ist jedenfalls nicht zulässig.
Erstellt am 30.08.2012 um 11:11 Uhr von rkoch
In der Rechtsprechung ist davon die Rede, dass es sich um EINE EINHEITLICHE Maßnahme des AG handeln muss, welche die Betriebsänderung auslöst (so auch §111 Satz 1).
DKK kommentiert, "Besteht zwischen den einzelnen »Wellen« nur ein Zeitraum von wenigen Monaten, so spricht eine Vermutung für eine einheitliche unternehmerische Planung." Diese Vermutung hätte der AG dann zu widerlegen.
Umkehrt spricht theoretisch nichts dagegen, dass auch eine über mehrere Jahre hinweg stattfindende Maßnahme einer damals getroffenen unternehmerischen Entscheidung entspringt. Das wäre dann aber eher vom BR zu beweisen. So z.B. wenn der AG schon vor Jahren über derartiges was dann passiert ist geredet hat.
Zu beachten: Die Schwellenwerte aus §112a sind NUR relevant, wenn die Betriebsänderung ALLEIN im Personalabbau besteht. Sofern die Maßnahme ohnehin durch einen der Punkte von §111 Satz 3 eine Betriebsänderung auslöst, ist §112a irellevant.
So z.B. wenn Maschinen außer Betrieb genommen werden, Bettenkapazitäten reduziert werden, o.ä §111 Satz 3 Nr. 1.
Oder wenn neue Verfahren/Arbeitsmethoden eingeführt werden §111 Satz 3 Nr. 5, etc.
Derartiges geht mit einem Personalabbau ja i.d.R. Hand in Hand, insofern ist §112a u.U. nicht so relevant wie es auf den ersten Blick scheint. Der Fall Nr. 1 tritt i.d.R. automatisch ein wenn Personal reduziert wird. Der Fall Nr. 5 tritt i.d.R. bei Rationalisierungsmaßnahmen ein und deshalb Personal reduziert wird. Das Personal abgebaut wird OHNE das sich in diesen Bereichen etwas ändert ist eher unwahrscheinlich. Interessanter ist vielmehr, welcher Fall zuerst eintritt: Die Überschreitung der Personalabbauzahlen (§112a) oder die geforderte "wesentliche Änderung" i.v.m. "Nachteilen für die Belegschaft" (§111).