Erstellt am 23.08.2012 um 09:29 Uhr von gironimo
Klar Mitbestimmung "Ordnung des Betriebes". Da email, auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ( technische Einrichtung....), wenn Ihr keine BV über emailnutzung habt.
Die Art der Zeiterfassung betrifft ja auch unmittelbar den Informationsanspruch des BR hinsichtlich seiner Aufgaben darüber zu wachen, dass die Arbeitszeit (-regelung) eingehalten wird.
Erstellt am 23.08.2012 um 17:06 Uhr von Lernender
Danke gironimo,
gibt es denn noch andere Meinungen, oder kennt jemand ein Urteil dazu?