Im § 3 Abs. 2 BetrVG heißt es:
"Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch k e i n a n d e r e r T a r i f v e r t r a g, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden."
Mir liegen als Kommentare zum BetrVG der Fitting und der Däubler vor. Beide kommen zu dem Schluß, dass für den Fall, das irgendein Tarif im Betrieb gilt, eine BV über eine abweichende Regel nicht möglich ist. Egal, was dieser Tarif inhaltlich regelt.

Kennt jemand einen Kommentar, der das anders sieht?