Erstellt am 02.07.2012 um 15:43 Uhr von Rapper
Lupus,
was Karly schreibt, ist eine Tatsache, der man nichts hinzufügen muß.
Wenn Du also, wenn ich das richtig verstehe, als "stellv. BRV" gewählt werden würdest und der BR für dich die zweite Teilfreistellung beschließt, muß der BRV dies dem AG mitteilen. Wenn der AG binnen zwei Wochen diesen Beschluss nicht durch einen Gerichtsbeschluss ersetzen läßt (widerspricht), ist die Teilfreistellung als akzeptiert anzusehen.
Wenn Du jetzt im Rahmen deiner Betriebsratsarbeit die Tätigkeit in eurem BR Büro ausüben mußt, dann hat der AG die dafür erforderlichen Kosten zu tragen. Heisst, wenn Du dafür noch auf Grund der großen Entfernung zum Büro des BR einen Tag vorher anreisen mußt, muß der AG auch diese Kosten tragen. Wenn er dies verweigert, könnte man ihn nach § 119 BetrVG belangen.
Andererseits ist auch ein BR verpflichtet, eventuelle Kosten im Rahmen zu halten und eine entsprechende andere Lösung zu suchen.
Erstellt am 02.07.2012 um 16:00 Uhr von lupus
Ich danke Euch für die schnellen Antworten.
War schon sehr hilfreich. Lupus
Erstellt am 02.07.2012 um 16:20 Uhr von wahlvst
Wenn BR-Ort und Arbeist-Ort der gleiche ist gibt es nichts. Denn BRM darf wegen des Mandates nicht bevorteilt werden § 78 (3). Wenn dann nur ggf Mandatsbedingte Mehrkosten.
Erstellt am 02.07.2012 um 16:41 Uhr von Hoppel
@ Rapper
Mit einer Freistellung gem. § 38 BetrVG ändert sich der Leistungsort eines BRM. Und der Leistungsort ist der Sitz des Unternehmens. Der AG muss freigestellten BRM weder Fahrtkosten noch Übernachtungen zahlen.
@ wahlvst
"Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Betriebsrats nicht in der Betriebsstätte befindet, in der das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung zu erbringen hätte, wenn es nicht freigestellt wäre."
BAG 13.6.2007 – 7 ABR 62/06
@ Lupus
Nur weil der BRV mit 50% teilfreigestellt ist, bedeutet das noch lange nicht, dass weitere 50% Teilfreistellung automatisch auf Dich entfallen.
Hat Euer BR überhaupt einen Freistellungsanspruch?
Erstellt am 02.07.2012 um 17:42 Uhr von lupus
Zuerst einmal vielen Danke für die aufschlußreichen Erläuterungen und Beispiele.
Das mit dem Freistellungsanspruch wird jetzt geklärt. Wir werden alles noch mit unserem Anwalt für Arbeitsrecht genau abklären.
Ist wohl alles nicht einfach mal eben so zu handhaben. Wir wollen da ja auch keinen Fehler machen.
Aber noch einmal vielen Dank. Lupus
Erstellt am 02.07.2012 um 18:13 Uhr von wahlvst
Hoppel
Rn 14 des BAG Beschlusses.
Für Fahrtkosten aus Anlass von Fahrten zwischen der Wohnung des Betriebsratsmitglieds und dem Betrieb gilt dies allerdings nur, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die konkret zu erledigende Betriebsratstätigkeit nicht hätte in den Betrieb fahren müssen.
Das hatte ich ja gemeint, daher ja auch der Hinweis auf § 78! Habe mich ggf. ungeschickt/unklar ausgedrückt.