Erstellt am 21.06.2012 um 15:28 Uhr von BRMetall
§ 37 BetrVG und den Grundsatz BR-Arbeit hat Vorrang. Wenn rdennicht hilft dann Beschluss und Anwalt beauftragen. Auch Verfahren wegen Behinderung der Mandatsarbeit.
Erstellt am 21.06.2012 um 15:39 Uhr von gironimo
>was kann ich am besten tun??< Übe vor dem Spiegel den aufrechten Gang! Standhaft bleiben.
Es gibt nur einen Weg. Laß die Arbeit liegen - zur Not haufenweise. Es bleibt nicht an Dir sondern an der GL hängen. Du hast das Problem angesprochen - wenn keine Reaktion erfolgt, ist es wirklich nicht Dein Problem.
Die GL testet eben, wie weit sie mit Dir gehen kann. Zieh Dir die Schuhe nicht an, die man Dir vor die Füße stellt. Wenn sich die Lage nicht bessert, mache sie betriebsöffentlich (Betriebsversammlung).
Was Du erlebst, haben viele BR's vor Dir auch erlebt; man kann schon sagen: Die normale Härte!
Erstellt am 21.06.2012 um 16:31 Uhr von Betriebsrätin
Der BRV ist nur einer von vielen.
Also auch die anderen BRM mit einspannen.
Weiter § 37 besagt:
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Befreien = die arbeitsvertraglich Arbeitsmenge MUSS reduziert werden. Nicht nach hinten verschoben und auch nicht auf Mehrarbeit auch nicht der von Koll. verlagert werden. Also im Ergebnis ist das BRM betreffend der Arbeitvertraglichen Arbeit/Arbeitsmenge wie ein TeilzeitAN zu behandeln.
Bedeutet in der Folge, AG muss zusätzliches Personal hier beschäftigen/einstellen.
Also, Personalplanung fordern.
Wenn der AG dieses nicht beachtet, ist das Behinderung der BR Arbeit.
Damit wären wir dann hier angelangt:
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
BR sollten auch, wenn der AG auf Grund der Wahrnehmung von Mandatsaufgaben beim BRM oder den Koll. Mehrarbeit haben möchte ganz einfach einmal aus den og Gründen NEIN sagen.
Erstellt am 22.06.2012 um 08:55 Uhr von NoPain
@Betriebsrätin,
vom Pronzip her gebe ich Dir Recht aber eine Verständnisfrage habe ich dennoch:
Also im Ergebnis ist das BRM betreffend der Arbeitvertraglichen Arbeit/Arbeitsmenge wie ein TeilzeitAN zu behandeln.
Und wie ist dann ein TZ BR zu behandeln? Wie ein 400 Euro Jobber oder ein Praktikant? ;)
BRs sind aus der Personalplanung komplett rauszunehmen. Wenn ein BR am Arbeitsplatz erscheint, gut, wenn nicht, darf es nicht zu personellen Engpässen oder Überlastungen anderer AN dadurch kommen, denn sonst überlegt sich ein BR möglicherweise ob er jetzt mal für eine Stunde ein Problem für einen AN während seiner persönlich anwesenden Arbeitszeit macht oder er sich nicht den Zorn der anderen AN aussetzen will und es später, wenn er z.B. eine Sitzung hat, erledigt, da diese dann sein Pensum abarbeiten müssen. Natürlich gilt dies nur für nicht fest Freigestellte ;)