Erstellt am 15.05.2012 um 20:05 Uhr von Kölner
Erstellt am 15.05.2012 um 22:54 Uhr von DrUmnadrochit
Ich befürchte dass der Wahlvorstand damit eine wunderbare Steilvorlage für eine Wahlanfechtung liefert.
Nach § 35 (2) der WO zum BetrVG gilt folgendes:
"(2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2)."
Ohne jetzt einen Kommentar zur Hand genommen zu haben, erscheint es mir zwingend, dass dieser Aushang unverzüglich, allerspätestens drei Tage vor der Wahl zu erfolgen hat.
Mit diesem Aushang ist die Betriebsöffentlichkeit darüber informiert, dass die Stimmauszählung nach hinten verschoben worden ist. Grundsätzlich darf das Wahlausschreiben nur ausnahmsweise geändert oder ergänzt werden. Hier ist es sogar ausdrücklich im Gesetz legitimiert. Wenn jetzt der Termin für die Auszählung nach hinten verschoben wurde, dürfte eine Wiedervorverlegung (die ja auch frühestens zwei Tage vor der Wahl erfolgen könnte) nicht zulässig sein.
Somit wäre die Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung nicht gewährleistet, die Nichtigkeit der gesamten Wahl ist nicht unwahrscheinlich.
Ich würde die Finger davon lassen.
Erstellt am 15.05.2012 um 23:00 Uhr von Kölner
@Dr...
Gefühlte Bedenken...: na dann!
Erstellt am 15.05.2012 um 23:15 Uhr von DrUmnadrochit
Aber immerhin begründet!
Das kann man leider nicht bei allen Antworten in diesem Thread sagen.
Erstellt am 15.05.2012 um 23:45 Uhr von Artemide
Erst mal danke für die Antworten.
Ich hatte bei dieser Überlegung ebenfalls gefühlte Bedenken, war mir da aber nicht sicher.
Der Weg bis hier her war wirklich hart, jetzt bloß keine Stockfehler mehr machen. Auch wenn ich mir sehr gewünscht hätte, nicht noch eine Woche auf das Ergebnis warten zu müssen.
Die Kräfte schwinden langsam, aber die eine Woche mehr, die halten wir dann hoffentlich auch noch durch.
Liebe Grüße,
Artemide
Erstellt am 16.05.2012 um 09:21 Uhr von gironimo
Eine Wahl kann ja nur angefochten werden, wenn (§ 19 Abs. 1 BetrVG)
"Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte."
Allein das Abwarten einer Frsit, in der nachweislich nichts mehr geschehen kann, dürfte den Sachverhalt der zweiten Satzhälfte erfüllen.
Ich wäre da eher großzügig bei der Auslegung und würde beschließen auszuzählen. Wenn Ihr natürlich auf keinen Fall Stress wollt, haltet Euch streng ans Gesetz.
Erstellt am 21.05.2012 um 23:04 Uhr von DrUmnadrochit
"Allein das Abwarten einer Frsit, in der nachweislich nichts mehr geschehen kann, dürfte den Sachverhalt der zweiten Satzhälfte erfüllen.
Ich wäre da eher großzügig bei der Auslegung und würde beschließen auszuzählen. Wenn Ihr natürlich auf keinen Fall Stress wollt, haltet Euch streng ans Gesetz."
Also... ich habe noch einmal rechrechiert: Immerhin führt nach Ansicht des LAG Düsseldorf ein solches Vorgehen nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Somit wäre nur die Anfechtung innerhalb Monatsfrist möglich und der BR wäre bis zur Wiederholung im Amt.