Hallo Kollegen,

ich habe mir nun grade zum dritten mal den § 35 der WO zur nachträglichen Stimmabgabe durchgelesen, aber die folgende Frage kann ich mir dennoch nicht beantworten:

In § 35 Abs. 3 BetrVG WO heisst es "Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen."

Wenn dem Wahlvorstand nun zum Zeitpunkt der Wahl bereits sämtliche Briefwahlunterlagen wieder vorliegen sollten (wir haben nur 4 Anträge auf Briefwahl bei einer Wählerschaft von 14 Arbeitnehmern) und rechnen mit zeitnahem Rücklauf) und somit ausgeschlossen ist, dass weitere Unterlagen folgen werden, ist es dann zulässig den Beschluss zu fassen, die Stimmauszählung direkt nach der Wahlversammlung durchzuführen oder müssen wir nach dem Gesetz trotzdem die Frist abwarten?

Danke schon mal im voraus,
Artemide