Erstellt am 14.04.2022 um 10:13 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN 18 zu § 42 BetrVG
Die Teilnahme von betriebsfremden Mitgl. des GesBR, des KBR, des WiAusschusses, von Vertr. der ArbN im AR sowie von Mitgl. des EBR an der BetrVerslg. ist stets als sachdienlich anzusehen (BAG 19.4.1989 – 7 ABR 87/87, NZA 1989, 936; Richardi BetrVG/Annuß Rn. 35; aA HWGNRH/Worzalla Rn. 23 unter Hinweis auf das Gebot der Nichtöffentlichkeit). Das ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass in diesen Fällen der Betrieb Teil der größeren Einheit des Unternehmens bzw. des Konzerns mit den sich daraus ergebenden Abhängigkeiten und Berührungspunkten ist. Die ArbN des Betriebs haben ein berechtigtes Interesse daran, von ihren Vertr. auf der Unternehmens- und Konzernebene Informationen über ihren Betrieb betreffende Fragen und Angelegenheiten zu erhalten. Sie müssen auch diese Vertr. mit den ihren Betrieb betreffenden Fragen und Problemen bekannt machen können (BAG 28.11.1978 – 6 ABR 101/77, AP BetrVG 1972 § 42 Nr. 2).
Erstellt am 14.04.2022 um 17:25 Uhr von ganther
wie ohne Einladung? Der BR hat dich nicht eingeladen, aber du willst trotzdem hingehen? Ohne jetzt hier im Urlaub einen Fitting vor mir liegen zu haben, würde ich sagen, dass der örtliche BR dich auf Grund seines Hausrechts vor der Tür stehen lassen darf
Erstellt am 14.04.2022 um 17:58 Uhr von Dummerhund
Teilnahme ist nur auf Einladung hin möglich.
War ja selbst 10 Jahre KBRV Stelli und habe nie erlebt das nicht eine Einladung eines unserer Werke fehlte. Es kam immer den Punkt, Bericht Konzernbetriebsrat.