Erstellt am 13.02.2012 um 08:52 Uhr von gironimo
Der "zu hohen" Eingruppierung nicht zuzustimmen ist aus meiner Sicht immer ein taktischer Fehler. Da habt Ihr natürlich jetzt ein Glaubwürdigkeitsproblem. Aber egal - der AG hat ja die höhere Eingruppierung durchgeführt.
Bei einer Änderungskündigung müsst Ihr sowohl bei der Kündigung gehört werden (Widerspruchsgründe siehe § 102 BetrVG, z.B. sozial nicht gerechtfertigt ......) als auch zur Versetzung nach § 99 BetrVG (Zustimmungsverweigerungsgründe siehe § 99 BetrVG).
Führt der AG trotzdem die Maßnahme durch, kann der AN die Ä-K unter Vorbehalt annehmen und beim AG klagen (prüfen, ob die Maßnahme sozial gerechtfertigt war).
Erstellt am 13.02.2012 um 22:24 Uhr von rainerw
Hi seesee
Ich denke mit diesem Satz > Kurz vor Ablauf der Probezeit wollte der AG diese einzelvertraglich verlängern.< wiederspricht sich der AG mit seiner späteren Aussage >Nun ist der AG der Ansicht, dass der MA die ihm übertragenen Aufgaben nicht ausreichend gut wahrnimmt.<
Gibt es dafür aus Zeugen? Denn bei einer evtl. gerichtlichen Auseinandersetzung könnte der AG sich selber unglaubwürdig darstellen.
Du siehst, manchmal hat man Ansätze vor Augen :-)
Erstellt am 14.02.2012 um 07:12 Uhr von Kölner
@rainerw
Wo siehst Du hier einen Widerspruch in der Aussage des AG? Ich nicht! - Der Kollege ist falsch beraten (worden?): Er hätte doch lässig die Probezeit (gerade nach einem bereits abgelaufenen halben Jahr) verlängern können.
Und:
Was der BR über die Qualität der Arbeit des AN denkt und meint, ist völlig unerheblich!
Erstellt am 14.02.2012 um 08:25 Uhr von rkoch
Irgendwie reden wir aber an ein paar Problemen vorbei:
> Kurz vor Ablauf der Probezeit wollte der AG diese einzelvertraglich verlängern.
> Der MA widersprach, da seiner Ansicht nach die Probezeit bereits abgelaufen war -
> was sich als richtig heraus gestellt hatte: die Probezeit war tatsächlich bereits 1 Tag
> abgelaufen. ******* Der MA war nun fest eingestellt. ********
Da frage ich mich, was da tatsächlich vereinbart war..:
1. befristete Einstellung zur Erprobung?
In diesem Fall würde ich einer Verlängerung der "Probezeit", d.h. einer erneuten Befristung auch nicht zustimmen.... Faktisch müsste man den Vertrag eh rückdatieren und warum sollte man, wenn es bereits ein "festes" Arbeitsverhältnis Kraft TzBfG gibt?
2. Festeinstellung mit Probezeit?
Dann war der AN von Anfang an "fest eingestellt" und dann hätte man die Probezeit natürlich kommentarlos verlängern können, da die Wirkung eh gleich Null ist. Sowohl die längeren Kündigungsfristen als auch die Gültigkeit des KSchG sind nach 6 Monaten eh gegeben, egal ob man die weitere Zeit als Probezeit tituliert....
Auf der anderen Seite:
> Er will ihm einen Teilbereich seines bisherigen Augabengebiets (Planung der
> Außeneinsätze unserer Techniker) als Hauptaufgabe zuweisen - und ihn entsprechend
> abgruppieren. Dies will er mit einer Änderungskündigung machen.
Die mit 99%iger Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, da der AG dazu einen Grund nach KSchG braucht - und worin soll der bestehen? Also gelassen unter Vorbehalt annehmen und dann im KSchVerfahren den alten Zustand wieder herstellen lassen.....
> der unterstützt die Abteilung bereits seit 6 Monaten im Rahmen eines Werkvertrags
Tatsächlich? Wie lange pro Woche arbeitet der bei Euch? Wie viele andere Kunden hat der Spezi denn außer Eurer Firma? Von wem nimmt er Weisungen entgegen? etc. pp. ? Ich würde eine gute Chance darauf geben, dass hier ein Arbeitsvertrag und kein Werksvertrag vorliegt.... -> §101 BetrVG.