Erstellt am 23.01.2012 um 16:38 Uhr von rkoch
Warum nicht? Das ArbZG kennt nur eine Höchstarbeitszeit von 10h, keine Mindestarbeitszeit. Rein rechtlich ist das zulässig. Aus Eurer 5-Tage-Woche ergäbe sich z.B. 4 Tage zu etwas mehr als 9 Std. und der Rest am 5. Tag....
Aber was ist denn in Arbeitsvertrag/Tarifvertrag geregelt? Was sagt Euer BR zu einer derartigen Verteilung der AZ?
Erstellt am 23.01.2012 um 16:53 Uhr von kunzundhinz
Der AG bestimmt gem. §106 GeWO im Rahmen des geltenden ArbV/TV und unterBeachtung der MB die Verteilung der Arbeitszeit. Aber er muss hierbei auch dei familiären Belange und die Grundsätze der Billigkeit beachten. Es gab auch schon meines Wissens zu diesem Thema Rechtsprechung.
Das Thema "Billigkeit" betrifft dann auch den zu beachtenden Anfahrtsweg/Kosten.
Erstellt am 23.01.2012 um 16:57 Uhr von Lernender
Nur eine Vermutung aber ich glaube das die Rechtssprechung sich bei der Billigkeit am TzBfG orientieren wird.
§ 12 TzBfG Arbeit auf Abruf