Erstellt am 12.01.2012 um 11:34 Uhr von Kölner
@muddy
Ostdeutsche Bundesländer?
Erstellt am 12.01.2012 um 12:49 Uhr von rkoch
> Keine Zuschläge - weder für die Nachtarbeit noch Zuschläge anderer Art.
Also, auf die Entlohnung dieser "Hilfskraft" habt ihr nur insoweit Einfluß, das dieser Eingruppiert werden muß wenn bei Euch eine Eingruppierung (tariflich oder betrieblich) üblich ist. Ansonsten kann der AG mit jedem AN vereinbaren was er will, so lange der Lohn nicht sittenwidrig ist - und selbst das ist ein Problem bei dem der BR keine nennenswerten Anteile hat.
Das gilt grundsätzlich auch für "Zuschläge"
Wenn allerdings der AG allen AN grundsätzlich irgendwelche "Zuschläge" gewährt (vor allem wenn sie sachlich begründet sind), dann kann er einzelne AN davon normalerweise nicht ausnehmen. Derartige Zuschläge unterliegen zudem u.U. der MB des BR nach §87 (1) Nr. 10 BetrVG. Also könnte der BR wenn es derartige "allgemeine" Zuschläge gibt durchaus was machen.
Ein Sonderfall ist noch die Nachtschicht.
§6 ArbZG:
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Der AG ist also gesetzlich verpflichtet ALLEN Nachtarbeitnehmern entweder freie Tage oder einen "angemessenen" Zuschlag zu gewähren. So weit ein TV nicht anwendbar ist, ist bzgl. dieser freien Tage bzw. der Zuschläge der Betriebsrat natürlich ebenfalls in der MB nach §87 (1) Nr. 7 bzw. 10, allerdings nur bzgl. der Frage der Variante (freie Tage oder Zuschlag), nicht aber bzgl. der Frage der Höhe (Anzahl der Tage bzw. Höhe des Zuschlags), da letzteres entfällt da "eine gesetzliche Regelung existiert" und dies dann eine Frage der "Billigkeit" ist - BAG v. 26. 08. 1997 - 1 ABR 16/97. Dabei muss sich nach geltender Rechtsprechung die Höhe der Zuschläge an den in anwendbaren Tarifverträgen vereinbarten Höhe der Zuschläge "orientieren" bzw. im Zweifelsfalle an der Höhe der nach EStG als steuerfrei deklarierten Zuschläge. Für freie Tage gilt dies sinngemäß, d.h. wenn z.B. 25% Zuschlag üblich wäre hat der AG für 4 Tage Nachtarbeit einen freien Tag zu gewähren. Da der BR allerdings kein MBR bzgl. dieser Höhe hat ist es wieder nicht der BR der hier die Zahlung bzw. Gewährung rechtlich durchsetzen kann sondern wieder nur der AN selbst.. Dumm gelaufen.
Erstellt am 12.01.2012 um 16:41 Uhr von Lernender
Es wird nicht ganz klar in welchem Bereich du arbeitest, möglicherweise gilt aber bei euch ein Mindestlohn.
Bei Wicki gefunden:
Die Pflege-Mindestarbeitsbedingungen gelten in der Pflegebranche. Dazu gehören alle Betriebe oder selbstständige Betriebsteile, die ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Keine Pflegebetriebe in diesem Sinne sind Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe.
West-Deutschland Ost-Deutschland
ab 1. August 2010 8,50 Euro/Stunde 7,50 Euro/Stunde
ab 1. Januar 2012 8,75 Euro/Stunde 7,75 Euro/Stunde
ab 1. Juli 2013 9,00 Euro/Stunde 8,00 Euro/Stunde
Erstellt am 12.01.2012 um 16:52 Uhr von kunzundhinz
Ich verstehe muddy ja so, dass er NUR den Stundenlohn erhät. Dessen Höhe greift er erst einmal nicht an.
Er bemängelt:
Keine bezahlten Freitage. Keine Zuschläge - weder für die Nachtarbeit noch Zuschläge anderer Art, ...immer Nachtarbeit und bis zu 17 Dienste im Monat.
Bei der Dientsplangestalltung ist der BR ja in der MB. Hier sollte er prüfen ob er diese optimal wahrnimmt.
Erstellt am 12.01.2012 um 17:29 Uhr von gironimo
>Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird ja verletzt<
Kann man draus schließen, dass es sonst bei Euch anders geregelt ist?