Erstellt am 21.12.2011 um 14:14 Uhr von ProjektBauer
Moin,
erst mal habt ihr zu prüfen, ob die jeweilige Aushilfe ein AN gem. §5 BetrVG ist. Wenn ja, dann seid ihr voll in einer § 99 BetrVG-Maßnahme.
Und zur Prüfung müssen euch eben die Unterlagen vorgelegt werden. Und eine Aushilfe ist sehr schnell ein AN gem. BetrVG. Also aufgepasst.
Und der Betriebsrat kann ja gerne auf seine Beteiligungsrechte verzichten. Damit iwrd aber ggf. die Einstellung der Aushilfe rechtswidrig. Also lasst euch alles vorlegen, dann prüfen.
Und lest mal § 99 BetrVG komplett: "... Auswirkungen über die geplante Maßnahme zu geben ..." Hat die Maßnahme vielleicht Einfluss auf die anderen Kolleginnen und Kollegen? Da könnt ihr dann nur reingrätschen, wenn ihr eine §99 - Vorlage mitzubestimmen habt.
Erstellt am 21.12.2011 um 14:24 Uhr von rkoch
> Damit iwrd aber ggf. die Einstellung der Aushilfe rechtswidrig.
Das ist etwas weit hergeholt... Nur dadurch das der BR nichts tut wird die Einstellung nicht rechtswidrig. Vielmehr steht der AG auf dem wackligen Stuhl das der BR ein Verfahren nach §101 gegen ihn einleiten kann.. Das der BR im Vorfeld die rechtswidrige Entscheidung gefällt hat nicht beteiligt werden zu wollen ist am Ende KEINE Rechtsgrundlage für den AG ein Verfahren nach §101 abzublocken.
Effektiv ist dieser Beschluß also schlicht nichtexistent.
@lappes
> Was kann ich tun ??.
Nichts, außer Gleichgesinnte im BR suchen um den Beschluß zu kippen. Egal was Du dagegen tun willst, Du brauchst eine Mehrheit im BR.
Einzige Option abgesehen davon: Die Auflösung des BR nach §23 (1) einleiten. Aber auch dafür brauchst Du Unterstützung: Die GEW, oder 1/4tel der AN. Und am Ende glaube ich immer noch nicht, das ein ArbG das als groben Pflichtverstoß wertet..... Selbst wenn, müsste die darauf folgende Wahl andere Kollgen zu BRM machen, sonst ändert sich nichts.
Erstellt am 21.12.2011 um 14:54 Uhr von gironimo
"Nur" eine Information vom AG zu erhalten und dazu zu schweigen ist auch eine Art der Anhörung und Zustimmung durch Fristablauf.
Im Übrigen sehe ich das wie rkoch. Mehrheiten suchen und Überzeugungsarbeit ; ggf. betriebliche Öffentlichkeitsarbeit leisten ... wenn Dir so etwas liegt.
Erstellt am 21.12.2011 um 15:05 Uhr von rkoch
> "Nur" eine Information vom AG zu erhalten
... hab ich glatt überlesen..
Formell gesehen kann das tatsächlich als "Anhörung" durchgehen sofern zumindest Name, Einsatzdauer und Einsatzort draufsteht, und warum sollte es nicht so sein.... Der AG wird wohl kaum einen Zettel reinreichen auf dem nur steht "Es kommt eine Aushilfe"... Wenn der BR diese Anhörung nicht wegen mangelnder Information als "ungenügend" zurückweist hat er sie als Anhörung anerkannt.
Insofern korrigiere ich meine Aussage sogar noch dahin gehend, das nicht einmal ein Verfahren nach §101 mehr möglich ist... Nach Ablauf einer Woche in der sich der BR nicht rührt gilt die Zustimmung als erteilt. Der AG kann sich also sogar sicher fühlen. Genial.
Das Verfahren nach §101 könnte der BR dann nur noch ziehen, so weit der AG die Maßnahme vor Ablauf der Wochenfrist durchzieht.....