Erstellt am 16.12.2011 um 16:23 Uhr von rkoch
Auch ein regelmäßig geduldeter Regelverstoß rechtfertigt i.d.R. nicht das der AN sich darauf verlassen kann das dieser zukünftig nicht geahndet wird. Wozu gäbe es sonst Regeln? 10 mal bei Rot über die Ampel (egal ob die Polizei dabei zuschaut) rechtfertigt nicht das ich zukünftig bei Rot über die Ampel fahren darf.
Ausnahmen bestätigen die Regel, u.U. könnte tatsächlich eine betriebliche Übung entstehen, aber i.d.R. nicht in so einem Fall.
Also würde ich die Abmahnung als gerechtfertigt ansehen, wenn es nicht Regeln gibt die diese Überschreitung der Kernzeit unter gewissen Voraussetzungen erlauben.
Erstellt am 16.12.2011 um 16:43 Uhr von peanuts
"Kommt die Abmahnung spätestens mit Inkrafttreten der neuen BV aus der Personalakte?"
Nein, warum auch?
"Dennoch erhält der AN binnen 8 Tagen eine Abmahnung mit Erinnerung an die Kernarbeitszeit. "
Berechtigt ...
"Kann eine Gegendarstellung dazu führen, dass zwar klarer gesehen wird, dass dieser Regelverstoß jahrelang nicht beanstandet wurde, ..."
Tolle Gegendarstellung ... "Ich gebe zu, dass ich die vereinbarte Kernarbeitszeit diverse Male nicht eingehalten habe. Ich gebe zu, dass ich nicht immer im Vorfeld um Genehmigung gefragt habe, wenn absehbar war, dass ich erst später zum Dienst erscheinen kann. Ich gebe zu, ich zu wenig Zeit für die Wegstrecke zur Arbeit einplane, weil ich fast jeden Tag im Stau stehe. Aber das wurde doch toleriert und andere KollegInnen machen das auch so. "
" ... aber dass dann auch klar ist, dass die Abmahnung eigentlich einem anderen Zwecke dient? "
Welchem anderen Zweck? Der Kollege sollte sich freuen, dass ihm der AG die Möglichkeit gibt, sein Verhalten dahin gehend ändern zu können, indem er sich in Zukunft an die arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten hält.
Erstellt am 16.12.2011 um 17:00 Uhr von BRinBlin
@peanuts
Zu welchem Zweck eine Gegendarstellung?
Wenn der AN auch um 19 Uhr noch im Büro sein muss, wegen einem Telefongespräch in den USA und er kommt vor 9 Uhr, dann ist er bei Beginn des Gesprächs schon bei 9,5 Arbeitsstunden.
Es geht mithin nicht um darum " dass ihm der AG die Möglichkeit gibt, sein Verhalten dahin gehend ändern zu können, indem er sich in Zukunft an die arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten hält.", da dem AG die Kernzeit nicht besonders wichtig zu sein scheint (deshalb ja auch baldige Abschaffung). Hier wurde zu verstehen gegeben, dass es mitnichten um die Verspätung geht, sondern um ein anderes Verhalten, dass sich aber nicht so dezidiert beschreiben lässt (nachlassende Leistung).
Außerdem würde ich dann gerne wissen, ob es zulässig ist nur diesen einen AN abzumahmen, und bei 1000 anderen Arbeitnehmern die Augen fest zuzudrücken bei dem gleichen Sachverhalt (Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit). Stichwort: Ungleichbehandlung?
Schöne Grüße!
Erstellt am 16.12.2011 um 17:07 Uhr von gironimo
Offenbar war ja sein bisheriges Verhalten mit dem Vorgesetzten abgestimmt. Da entsteht natürlich die Frage der Beweisbarkeit.
Ich sehe es aber zumindest für den geschilderten einen Fall auch als Regelverstoß, der eine Abmahnung nach sich ziehen kann.
Die Frage ist, wie zukünftig das Problem mit dem "bekannter Weise und geduldetem Zuspätkommen" umgegangen werden kann, bis die neue BV gilt.
Vielleicht sollte der Kollege seine "betriebliche Praxis" schriftlich bestätigen lassen.
Eine Gegendarstellung bringt nichts (der Sachverhalt stimmt ja wohl).
Erstellt am 16.12.2011 um 17:24 Uhr von peanuts
"Außerdem würde ich dann gerne wissen, ob es zulässig ist nur diesen einen AN abzumahmen, und bei 1000 anderen Arbeitnehmern die Augen fest zuzudrücken bei dem gleichen Sachverhalt (Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit). "
Ist zulässig. Es steht dem AG völlig frei, Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten abmahnen zu können. Und diese Verstöße liegen zweifelsfrei vor.
Es ist doch vollkommen wurscht, ob ein AN zu spät kommt, weil er im Stau gestanden hat (dann muss er eben früher los fahren, das Wegerisiko trägt ganz allein der AN) oder ob er irgendwelche anderweitigen Verpflichtungen hat, die ihn daran hindern, pünktlich zu sein, diese Gründe müssen den AG letztendlich nicht interessieren.
"Hier wurde zu verstehen gegeben, dass es mitnichten um die Verspätung geht, sondern um ein anderes Verhalten, dass sich aber nicht so dezidiert beschreiben lässt (nachlassende Leistung)."
Jeder AN schuldet eine Leistung mittlerer Art und Güte. Und wenn diese Leistung nicht mehr erbracht wird, gilt es ein Problem zu lösen. Trotzdem sollte ein AN seine privaten "Probleme" nicht zum dauerhaften Problem des AGs machen, irgendwann läuft das Fass über ...
Wenn dieser AN sein Verhalten nicht ändern sollte und es käme ggf. zur Kündigung, könnte und sollte er anführen, dass sein "Fehlverhalten" jahrelang geduldet wurde. Und erst in einem Kü´schutzprozess sollte man die "Trumpfkarte" nachschieben, dass der AG eh beabsichtigt, die Kernarbeitszeit aufzuheben und den AN die Möglichkeit geben will, ihre Arbeitszeit innerhalb eines Zeitrahmens flexibel gestalten zu können.
"Stichwort: Ungleichbehandlung?"
Sticht überhaupt nicht. Außerdem hat ein BR bzgl. der Abmahnung nichts zu kamellen. Oder habt Ihr eine BV, welche Euch diesbezügliche Rechte zusichert? Vermutlich nicht.
Erstellt am 19.12.2011 um 10:22 Uhr von BRinBln
Kann der Vorgesetze auch dann eine Abmahnung aussprechen wenn er (nachdem der AN ihm den Grund für sein Zuspätkommen erläutert hat) dem AN schreibt: "Herzlichen Dank für die Erläuterung! Beim nächsten Mal bitte eine Info an mich."
Würdet ihr bei solch einer Antwort eures Vorgesetzten dann im Nachgang eine Abmahnung erwarten? Müsste der Vorgesetzte dann nicht gleich die Abmahnung fertig machen anstatt zu schreiben: "Beim nächsten Mal bitte eine Info an mich."
Schöne Grüße und vielen Dank für die bisherigen Antworten!
Erstellt am 19.12.2011 um 17:04 Uhr von peanuts
Wessen Unterschrift steht eigentlich unter der Abmahnung? In größeren Unternehmen läuft das im Regelfall über die Personalabteilung.
Vielleicht wurde aber auch der Vorgesetzte "angezählt" und musste reagieren.
Aber es ist unterm Strich völlig egal, die Abmahnung steht im Raum bzw. liegt in der Personalakte. Die Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten hat es gegeben und der Kollege hat es selbst in der Hand, sich künftig vertragsgerecht zu verhalten.