Erstellt am 02.12.2011 um 11:03 Uhr von Lernender
oh,oh didius
bin mir da nicht so sicher ob du Recht hast. Denn ich habe mit erschrecken ein Urteil gelesen, dass sich dabei auf den TVöD bezieht. Im TVöD ist ausdrücklich geregelt das der Nachtdienst auch geleistet werden muss.
Aber es ist eine Weile her das ich es gelesen habe und ich habe es versucht zu verdrängen.
Vielleicht gibt es das Urteil ja gar nicht.
Mal sehen was die anderen schreiben.
Erstellt am 02.12.2011 um 11:35 Uhr von peanuts
"Denn ich habe mit erschrecken ein Urteil gelesen, dass sich dabei auf den TVöD bezieht. Im TVöD ist ausdrücklich geregelt das der Nachtdienst auch geleistet werden muss. "
Da scheinst Du nicht ganz richtig gelesen zu haben, zumindest nicht im Zusammenhang mit einem freigestellten BRM.
Das BAG hat den Grundsatz, dass ein freigestelltes BRM oder PRM so zu stellen ist, als ob es seine bisherige Arbeitsleistung erbracht hätte, nicht aufgegeben.
Hätte ein BRM ohne Freistellung Nachtschichten leisten müssen, steht ihm der Zusatzurlaub auch während seiner Freistellung zu = Benachteiligungsverbot.
Auch wenn der Anspruch auf diesen Zusatzurlaub in TVöD Kommentierungen anders gesehen wird...
Erstellt am 02.12.2011 um 11:48 Uhr von Kurzarbeiter
peanuts
auch unter Beachtung der BAG Entscheidungen gilt auch für BRM der TV, denn auch hier greift § 78 (3) BetrVG also Verbot der Benachteiligung (was ja die Grundlage der BAG Entscheidung ist) aber auch das Verbot der Bevorteilung.
Auch BRM können sich nicht nur das GUTE aussuchen.
Wie haben Vertragsfreiheit und wenn sich die beiden Vertragspartner, also AG und Gwe. hier auf eine Regelung verständigt haben gilt diese. Die angesprochene BAG Entscheidung stammt von VOR dem hier angesprochenen TV. Also, ggf. müsste hier das BAG erneut unter Beachtung des TV neu entscheiden.
Erstellt am 02.12.2011 um 12:42 Uhr von petrus
Nach §6(5) ArbZG hat der ArbGeb (soweit kein TV was anderes regelt) die Wahl, ob er eine Nachtschichtzulage in Form von zusätzlichen freien Tagen oder Geld leistet. Bei Euch hat er (oder haben die Tarifparteien) sich für eine Nachtschichtzulage (ganz oder teilweise) in Form von Zusatzurlaub zu "bezahlen".
Und dass die Zulagen bei Freistellung weiter zu zahlen sind, ist z.B. in folgenden Urteil ausgiebig und mit vielen Literaturverweisen erklärt: Arbeitsgericht Essen, 2 Ca 1173 / 01
Zu den Änderungen im TVöD gibt es eine Stellungnahme einer der tarifschließenden Parteien: Der Tarifvertrag regelt nur den Fall, dass Nachtdienste auch gearbeitet wurden. Für die Fälle, wo eben nicht gearbeitet wurde (z.B. weil es "nur" Bereitschaftsdienst war), gibt es _keine_ tarifvertragliche Regelung, die §6(5) ArbZG abbedingen würde. Ergo: Nachtschichtzulage (als freie Tage oder Extra-Kohle) gemäß ArbZG. (http://potsdam-nwb.verdi.de/fachbereiche/06_bund_und_laender/anspruch-auf-zusatzurlaub-fur-nachtarbeit-auch-bei-bereitschaftsdienst)
Und da die Gerichte bei Beurteilung dessen, was "angemessen" ist, gern vergleichbare Regelungen in Tarifverträgen zur Anwendung bringen...
Nachtrag: Ich hätte das Musterschreiben auf der verdi-Seite öffnen sollen: Dort sind die BAG-Urteile zum dargestellten Sachverhalt bezügl. Nachtbereitschaft genannt.
Erstellt am 02.12.2011 um 13:13 Uhr von peanuts
"Auch BRM können sich nicht nur das GUTE aussuchen."
Was hat das denn mit dem Benachteilungsverbot zu tun? Nichts.
Erstellt am 02.12.2011 um 13:17 Uhr von gironimo
Aber vielleicht gilt bei didius der TVöD gar nicht. Ich habe mich mit der Sache nicht befasst, stelle aber fest, dass didius wissen wollte, wo er lesen kann.
Interessanter Weise besprechen hier einige ein Urteil - aber welches? Igr seid doch sonst immer so schnell dabei eine Nummer in den Raum zu werfen. Bitte tut es doch jetzt auch.
Erstellt am 02.12.2011 um 13:34 Uhr von Lernender
@gironimo
schau mal hier:BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 820/06
das von mir angesprochene Urteil habe ich nicht gefunden. Muss ich wohl geträumt haben.
Was die Benachteiligung oder Bevorzugung angeht folgendes.
Wenn nach BAT ein Mitarbeiter krank wird und keine Wechselschicht leistet gab oder gibt es keine Wechselschichtzulage, auch der zusätzliche Urlaub entfällt. Die Bgründung ist weil diese Erschwernis der z.B nächtlichen Arbeit entfallen ist.
Genauso kann man es für den BR sehen der Nachts nicht Arbeiten muss.
Erstellt am 02.12.2011 um 17:17 Uhr von Fliegenlarve
Hallo Lertnender,
>>Genauso kann man es für den BR sehen der Nachts nicht Arbeiten muss.
Hier muss dann die Betonung aber auf kann liegen, ob das dann wirklich rechtens ist (bez. auf die BR Tätigkeit), wage ich zu bezweifeln. Was Du schilderst, ist eine tarifvertragliche Regelung. Das freigestellte BRM fällt unter eine gesetzlichen Regelung, die ihn so behandeln muss, als wenn er noch arbeiten würde und wenn er noch arbeiten würde, würde er Schichtdienst machen und den Urlaub erhalten. Eine Bevorzugung würde vorliegen, wenn die Schichtzulage für alle gestrichen wird und nur das BRM sie behalten darf.
Erstellt am 02.12.2011 um 17:41 Uhr von petrus
BAG 5 AZR 867/08 und 5 AZR 994/08 vom 15.07.2009