Erstellt am 23.11.2011 um 18:21 Uhr von GeSammtsBV
Der AN hat einen gem-. § 81 Abs. 4, Satz 4 SGB IX einklagbaren Anspruch und die Weigerung des AG stellt zum einen hier ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG dar. Weiter könnte der AG sich hier auch Schadenersatzpflichtig machen, also sollte dem AN hier durch dieWeigerung ein gesundheitlicher Schaden entstehen Schadenersatz und Schmerzensgeld!!
Habt ihr keine SBV im Betrieb? Diese müsste der AG hier einbinden und diese müsste auch handeln.
Es müsste im Betrieb auch einen Beauftragter des Arbeitgebers, § 98 SGB IX, für die Belange der Schwerbehinderten geben, dieser müsste hier auch handeln.
Das Integrationsamt hier einbinden ist eine gute Idee!!
Erstellt am 23.11.2011 um 22:33 Uhr von rainerw
Die Antwort meines Vorredners ist eigentlich nichts mehr hinzu zu fügen. Ein Tipp aber noch, lasst euch die Ablehnung des AG schriftlich geben.
Erstellt am 24.11.2011 um 00:29 Uhr von NoPain
Das gilt aber nicht nur für AN mit GDB! Auch AN mit ärztliches Attest welches Schichtuntauglichkeit bescheinigt haben diesen Anspruch. Natürlich immer vorausgesetzt es besteht auch die Möglichkeit!
Erstellt am 24.11.2011 um 11:13 Uhr von petrus
Ergänzung zu NoPain: Das steht in §6(4) ArbZG. Dort steht auch was zur Einbeziehung des BR...
Laßt euch doch mal vom Vorarbeiter ein paar Tipps geben, wie es gehen könnte, damit ihr dem ArbGeb geeignete Vorschläge zur Umsetzung unterbreiten könnt ;-)
Erstellt am 24.11.2011 um 11:51 Uhr von Kurzarbeiter
petrus
aber es gibt hier den einen wichtigen Unterschied. Kann der AG dieses nicht und der AN kann in Schicht nicht mehr arbeiten kann die personenbedinget/gesundheitsbedingte Kündigung drohen.
Bei Schwerbehinderten eben nicht, denn da muss der AG ggf. dann sogar eine Arbeitsplatz freikündigen. Aber ja, hier gibt es dann durchaus Hürden für den AG und er muss belegen, dass dieses die einzige Möglichkeit ist und für den zukündigenden es keine unzumutbare soziale Härte ist und dieser nicht selbst beschützt ist.
Erstellt am 24.11.2011 um 12:18 Uhr von NoPain
@Kurzarbeiter,
richtig aber der "normale" AN hat dann noch das Recht auf Teilzeit ( TzBfG ) zu gehen und seine Arbeitszeiten so zu gestalten. dass er das gesundheitlich schon schaffen könnte ;) Und falls das auch nicht geht dürfte alles ausgeschöpft sein ;)
Erstellt am 24.11.2011 um 13:23 Uhr von petrus
@kurzarbeiter:
Richtig. Aber außer als Ergänzung zu NoPain (irgendwer fragt doch sonst immer: wo steht das mit dem Attest...) habe ich die Stelle eben noch aus dem Grund erwähnt, dass der ArbGeb nicht einfach behaupten kann, dass es nicht geht, sondern der BR hier Prüfungs- und Vorschlagsrechte hat. Steht halt im SGB IX so nicht. Und freikündigen ist ja nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss...
Erstellt am 24.11.2011 um 22:05 Uhr von Agostinho
Vielen lieben Dank für eure Beiträge.
Mit all den tollen Tips kommen wir super weiter. Am schwerwiegensten für unsere Argumentation ist sicher der Hinweis mit der Schadensersatzpflicht bei einer gesundheitlichen Schädigung durch weiterhin durchgeführten Schichtdienst.
Ein Superargument das sicherlich ziehen wird.
Danke an alle, und wenn euch noch was einfällt immer raus damit.
Glück auf, Agostinho.