Erstellt am 15.11.2011 um 08:22 Uhr von Ulrik
Ich halte eine Einführung eines derartigen Systems für eine technische Einrichtung, die eine Überwachung des Verhaltens der MA möglich macht. Damit MBR nach § 87 (1) Nr 6.
Gem. Fittung Rn 579 ist hierzu eine BV zweckmässig, um die Regelungen klar festzuhalten.
Ohne die Zustimmung des BR handelt der AG rechtswidrig und darf das System nicht einsetzen.
Erstellt am 15.11.2011 um 10:07 Uhr von gironimo
elektronische Bearbeitung von Mitarbeiter Daten löst eigentlich immer die Mitbestimmung aus, weil es ja eben nicht darauf ankommt, ob er das System zur Verhaltens- und Leistungskontrolle nutzen will - sondern nur, ob das System dazu geeignet ist.
Wenn der AG also das System so gestalten will, dass keine Verhaltens- und Leistungsdaten erfasst oder verarbeitet werden, so fordert von ihm gerade das in einer BV zu regeln.
Erstellt am 15.11.2011 um 11:12 Uhr von fliegenlarve
Hallo Maria,
>>Unser AG möchte im Krankenhaus eine elektronische Dienstplangestaltung OHNE Zeiterfassung implementieren.>>
Schildere doch mal genau, was da passieren soll.
Vermutungsmodus an:
In diesem Programm wird der Dienstplan für einen bestimmten Zeitraum geplant.
Vermutungsmodus aus
Was dann? Soll dann tgl. auch eingegeben wie der MA tatsächlich gearbeitet hat? Oder, geht es wirklich nur darum, dass der Dienstplan auf elektronische Weise erstellt wird und die tatsächlich gearbeiteten Zeiten werden weiter handschriftlich erfasst?
Erstellt am 15.11.2011 um 11:33 Uhr von Maria
@fliegenlarve
1. Pilotprojekt "Pflege" ab 01.04.2011, dann schrittweise alle Bereiche
2. Eingabe u.a. alle Schichtmodelle und Zulagenarten
3. Eingabe Soll-Plan, Ist-Plan, Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit, Urlaub
Wird von der Leitung aktuell eingegeben.
4. Benutzerrechte sollen noch definiert werden.
5. Ausfallstatistik
Erstellt am 15.11.2011 um 11:53 Uhr von Kölner
Ich rede jetzt auch mal mit
@Maria
Du musst dem AG eigentlich keine Argumente liefern warum ein MBR existiert und damit eine BV aus eurer Sicht gefordert werden kann.
Eher ist es andersrum:
Der AG kann Euch eben - gerade auch nach Deiner Auflistung - nicht glaubhaft machen, dass er die erfassten Daten und Anwesenheitszeiten nicht im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG auswertet. Und um dem vorzubeugen, würde ich auf die MBR bestehen. Ob eine einstweilige Verfügung zu erhalten wäre, die eine Unterlassung der Nutzung beinhaltet, wage ich zu bezweifeln.
Einen RA würde ich allerdings schon einmal vorsorglich androhen, da eben (wie gironimo schon schrieb) das System die Daten und die Auswertung ermöglichen kann auch wenn der AG versichern würde, dies nicht zu tun!
Achja: Eine Erfassung der Anwesenheitszeiten erfolgt ja: Stichwort IST-Plan
Erstellt am 15.11.2011 um 11:59 Uhr von Lernender
Hallo Maria,
sind deine Fragen jetzt beantwortet?
Erstellt am 15.11.2011 um 12:29 Uhr von Maria
@Lernender
Meine erste Fragestellung dazu am 11.1.. macht doch deutlich, dass ich/wir zu diesem Thema vom AG nicht im Vorfeld informiert wurden.
Oder reicht ein Tag vorher für so ein weitreichendes Projekt? Noch dazu wo ich an diesem Tag, der Info ("morgen findet ein erstes Treffen statt") ganztags BR-mäßig außer Haus war.
Sollte deine Frage ernst gemeint sein, meine Antwort: "Ja"
Sollte deine Frage ironisch sein, meine Antwort: "Ja".
Jeder hat halt nicht bereits das umfassende Wissen wie viele WAF-Antworter.
Ich benütze dieses Forum gerne, um meine Unwissenheit in manchen Bereichen durch euch zu verbessern.
P.S.: Jeder hat halt nicht solch einen AG wie wir.
Erstellt am 15.11.2011 um 14:25 Uhr von fliegenlarve
Hallo Maria,
>>3. Eingabe Soll-Plan, Ist-Plan, Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit, Urlaub
Genau so habe ich mir das gedacht. Also doch eine Zeiterfassung, zwar nicht mit "Stempeluhr" aber eben doch Zeiterfassung.
Im Wesentlichen schließe ich mich den Ausführungen von Herrn Kölner an.
Erstellt am 15.11.2011 um 15:15 Uhr von DonJohnson
Na die Zeit drängt ja ziemlich, dennoch würde ich den AG aufforden das zu unterlassen und auch in der Tat eine Unterlassungsklage bewirken. Im Gegensatz zu Kölner sehe ich schon ein wenig Erfolgschancen - gerade im Hinblick auf das BDSG
Erstellt am 15.11.2011 um 16:02 Uhr von Lernender
@Maria
meine Frage war ernstgemeint. Nichts lag mir ferner als Ironie. Ich wollte einfach heraushören ob es noch offene Fragen gibt.
Zu deiner Frage:"""Oder reicht ein Tag vorher für so ein weitreichendes Projekt? """"
Ihr bestimmt auch das Tempo mit.
Erstellt am 15.11.2011 um 16:23 Uhr von rkoch
@DJ:
> dennoch würde ich den AG aufforden das zu unterlassen und auch in der Tat eine Unterlassungsklage bewirken.
Im Beschlußverfahren sehe ich auch gute Chancen (vor allem vor dem Hintergrund, da es ja bisher irgendwie auch ohne diese Technik gegangen ist, dem AG also durch die Nicht-Nutzung kein unzumutbarer Schaden entsteht) aber Kölner redet von "Einstweiliger Verfügung" und die sehe ich auch nicht als realistisch an, da es IMHO an einem Eilbedarf fehlt. Letztendlich entsteht durch die (unerlaubte) Anwendung dieser Technik noch kein irreversibler Schaden, außer etwas derartiges wäre anhand von Tatsachenfeststellungen zu argumentieren.
Erstellt am 15.11.2011 um 16:42 Uhr von DonJohnson
rkoch
wovon Kölner schrieb, ist mir schon bewußt, dennoch sehe ich hier einen Eilbedarf, da zu 99,99% Wahrscheinlichkeit gegen das BDSG verstoßen wird - siehe dazu Datensparsamkeit usw...
Erstellt am 15.11.2011 um 17:46 Uhr von Lernender
@Maria
gegen eine Elektonische Diensplangestaltung ist ja nichts einzuwenden. Wenn euch das zu schnell geht, macht dem AG klar, dass eure MB auch in der Anwendung der Software liegt. Entspricht sie z.B neuesten Arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse. Hierbei denke ich án Mitarbeiter die mit dieser Software arbeiten müssen.
Entspricht sie den Anforderungen der Iso 9003 (kann auch eine andere ISO sein, bin mir nicht ganz sicher stell ich dir morgen mit BAG Urteil ein).
Falls das nicht der Fall sein sollte, zeig ihm dieses BAG Urteil. Die Lufthansa hat hier verloren.
Erstellt am 15.11.2011 um 17:56 Uhr von Fliegenlarve
Hallo Don Johnson,
>>da zu 99,99% Wahrscheinlichkeit gegen das BDSG verstoßen wird
Wie kommst Du darauf???
Erstellt am 16.11.2011 um 06:53 Uhr von Maria
@Lernender
Antwort 6: O.k., sorry hatte es zunächst in den falschen Hals bekommen.
Antwort 13: Das wäre echt super von dir.
Ein BR-V eines anderen KH meinte, dass man vor die Einigungsstelle gehen müsste.
Ist das so?
Die einstweilige Verfügung (Kölner) sollte man dann parallel durchziehen?
Erstellt am 16.11.2011 um 07:12 Uhr von Kölner
@Maria
Die Einigungsstelle ist schon mal ein probates Mittel, den AG wenigstens durch die dabei entstehenden Kosten zum Nachdenken zu bewegen.
Dafür müsste man erst einmal die Verhandlungen beginnen.
Da der AG bestreitet, dass eine BV gebraucht wird, wird man tatsächlich erst einmal ein ArbG bemühen müssen um dort die Zuständigkeit feststellen zu lassen.
Erstellt am 16.11.2011 um 08:10 Uhr von DonJohnson
Fliegenlarve
Die Sache ist die. Mit der Erhebung der Daten muß ein Zweck erfüllt werden. Weiter mu0 man sparsam mit Daten um gehen und wenn möglich anonymisieren oder psoydomisieren.
Wenn dieses Programm lediglich zum Erstellen eines Dienstplanes da sein soll, ist schon alleine der Punkt Statistik in meinen Augen sehr kritisch. Wie gesagt, es dürfen nur die Daten gesammelt und ausgewertet werden, die zur Erfüllung des Zwecks notwendig sind.
Alleine das erstellen der AN Datenbank - auch bei den Feldern wäre ich neugierig...
Es ist so wie es ist, die meisten dieser Programme können viel viel mehr, als es z.B. das BDSG vorsieht.
Wegen einstweiliger Verfügung, ja nu, nicht überall wird man da Glück mit haben, die Arbeitsgerichte gewichten da doch ziemlich unterschiedlich ;-(
Erstellt am 16.11.2011 um 08:16 Uhr von Lernender
Hallo Maria,
die betriebliche Umsetzung der Vorgaben der BildschArbV ist nach § 3 BildschArbV in Verbindung mit § 5 ArbSchG regelmäßig im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen:
Schau dir dazu § 3 der BildschArbV an.
Zu den in der Vorschrift angesprochenen psychischen Belastungen sind unzweifelhaft auch solche zu rechnen, die sich aus mangelhafter software-ergonomischer Qualität ergeben können. Somit ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die Einhaltung der Anforderungen an die Software-Ergonomie zu prüfen. Maßstab ist dabei primär Ziffer 20, 21 im Anhang zur BildschArbV, mittelbar auch die Vorgaben der DIN EN ISO 9241 Teile 10-17.
Kurz gesagt, in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG können alle Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz, die nicht abschließende, ausfüllungsbedürftige Regelungen enthalten im Wege der Mitbestimmung präzisiert und betrieblich umgesetzt werden. Dies gilt auch für die Gestaltung von Software gemäß den Bestimmungen im Anhang zur BildschArbV. Denn hier gibt es ja eine Menge auszugestalten.