Zur Sicherheit nach erfolgtem Betriebsübergang nach §613a BGB hier die Frage: dort wird im Absatz 1 erklärt, dass Rechte die z.B. in Betriebsvereinbarungen gesichert wurden, innerhalb eines Jahres nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden dürfen. Im ersten Satz wird erklärt, dass der neue Besitzer in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse eintritt.

In wieweit besteht also Schutz für die Rechte der Mitarbeiter, die nicht in Betriebsvereinbarungen festgelegt sind, sondern nur durch protokollarisch erfasste erteilte Zusagen der alten GF der gesamten Belegschaft zugesichert wurden?

Absatz 4 beschreibt den Kündigungsschutz zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Wie lange wirkt dieser Kündigungschutz nach Abschluss des Betriebsübergangs nach, wirkt er überhaupt nach? Bedeutet "Kündigung aus anderen Gründen" auch z.B. "betriebsbedingte Kündigungen", die gemäß dieses Absatzes dennoch möglich sind?

@Kölner: nein!