Erstellt am 14.10.2011 um 11:59 Uhr von rolfo
Was wollt ihr denn da noch tun wenn die Angelegenheit schon über einen Anwalt läuft?
Erstellt am 14.10.2011 um 12:04 Uhr von rkoch
> Der BR hat die Beschwerde als berechtigt erachtet und diese an den AG weitergeleitet.
> Dieser sieht die Sachlage anders und hält die Beschwerde für nicht berechtigt.
> Ist es nun wirklich ratsam, die Einigungsstelle anzurufen?
Das Gesetz ist doch eindeutig:
§85 (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
Also: Sofern es bei der Beschwerde nicht um einen Rechtsanspruch geht (also z.B. um irgendeine Zahlung des AG), hat der BR das Recht in genau dieser Sachlage die Einigungsstelle anzurufen. Müssen muß er das nicht....
Ob es in Eurer Lage in Eurem Interesse liegt die Einigungsstelle anzurufen liegt allein bei Euch. Wer will Euch da raten? Ihr sagt, das ihr der Meinung seid das die Beschwerde berechtigt ist. Dann könnt ihr jetzt nicht sagen, naja, aber irgendwie war der AN selbst schuld, dann wäre sie ja NICHT berechtigt. Werdet Euch darüber als BR erstmal einig. Wenn ihr dabei bleibt, das die Beschwerde berechtigt ist, dann werdet Euch einig ob ihr wollt das der AG sich auch darum kümmert. Und wenn ihr das wollt, dann ruft die Einigungsstelle an! Die wird dann entscheiden ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (aber auch nicht mehr!!!).
Geht es hingegen um einen Rechtsanspruch des AN könnt ihr eh nichts weiter machen als dem AN zu sagen das er den selbst einklagen muss.
Erstellt am 14.10.2011 um 15:48 Uhr von gironimo
In solchen Fällen kommt die Beschwerde doch meist durch das Anraten des Anwalts zustande. Vielleicht sprecht Ihr mal mit ihm und fragt, welche Gedanken er dabei hatte.