Erstellt am 04.10.2011 um 17:39 Uhr von paula
nach der Rechtsprechung sind MA in der Passivphase nicht wählbar und nicht wahlberechtigt. 'Daher scheiden sie mit Eintritt in die Passivphase aus dem BR aus
Erstellt am 04.10.2011 um 17:51 Uhr von NoPain
Jupp, sehe ich auch so und ein EBRM rückt nach.
Erstellt am 04.10.2011 um 17:52 Uhr von betriebsratten
@ paula
das mit dem nicht wählbar bestreite ich mal mit Blick auf den Däubler und auch den Klebe
Das Urteil das immer wieder genannt wird bezieht sich auf die Mitgliedschaft eines Mitarbeiters im Aufsichtsrat-dort wird es verneint, aber da gilt auch das Aktienrecht-nicht das BetrVG.
Kennt noch jemand Stimen und/oder Urteile dazu?
Gruss von den betriebsratten
Erstellt am 04.10.2011 um 18:40 Uhr von NoPain
BAG v. 16.04.2003, 7 ABR 53/02
und
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsratsmitglied.html
Erstellt am 04.10.2011 um 18:51 Uhr von gironimo
Wer die Internet-schnitzeljagt von NoPain nicht mitmachen will - unter der Internetadresse findet man den Hinweis:
"Auch der Eintritt eines Betriebsratsmitglieds in die Freistellungsphase im Rahmen einer vereinbarten Altersteilzeit führt zum Ausscheiden aus dem Betrieb, damit zum Verlust der Wählbarkeit und somit zum Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat."
Das sehe ich auch so.
Erstellt am 04.10.2011 um 18:54 Uhr von NoPain
Meine Güte: http://www.verdi-bub.de/urteil/11
Nachtrag:
Dauerte übrigens 4 Sekunden ;)
Erstellt am 04.10.2011 um 19:46 Uhr von blackjack
betriebsratten,
**Das Urteil das immer wieder genannt wird bezieht sich auf die Mitgliedschaft eines Mitarbeiters im Aufsichtsrat-dort wird es verneint, aber da gilt auch das Aktienrecht-nicht das BetrVG.**
Wirklich?
BAG Beschluss vom 16.04.2003 - 7 ABR 53/02