Erstellt am 20.09.2011 um 10:26 Uhr von blackjack
@birwein,
die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von der EG-Richtlinie 88/2003 gewährleisteten und von § 3 Abs 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen,sofern TVmäßig dem nichts entgegensteht, frei regeln.
Erstellt am 20.09.2011 um 10:41 Uhr von Kölner
@birwein
Das ist demnach möglich.
Wollen die AN das denn? Eine einvernehmliche Lösung ist ja anzustreben...
Erstellt am 20.09.2011 um 10:43 Uhr von birwein
Danke Blackjack für die schnelle Antwort.
Der TV-Ä sagt dazu: im Übrigen gilt das BUrlG mit folgenden Maßgaben:
a) im Falle der Übertragung bis zum....
b) Regelung bei Beendigung des Arbveitsverhältnis im Laufe des Jahres zum Anspruch..
c) ruht das Arbeistverhältnis, so vermindert sich die Dauer ...
d) das ... fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 25 genannten Zeitpunkt gezahlt
Also keine Regelung zum Verfahren der monetären Abgeltung oder dem eigentlichen Bestimmungen im BUrlG. Dann kann er das tatsächlich monetär abgelten?
Erstellt am 20.09.2011 um 10:44 Uhr von birwein
Hallo Kölner,
nur auf Antrag der AN wird der Zusatzurlaub monetär abgegolten, ansonsten halt gewährt.
Schön dich mal wieder zu hören/lesen ;-))
Erstellt am 20.09.2011 um 10:58 Uhr von Lernender
Hallo Birwein,
bist du sicher, dass Ärzte der Urlaub monitär abgegolten wird?
Ich habe es so verstanden, dass in der Nacht geleistete Arbeitsstunden mit einem entsprechenden Nachtzuschlag versehen werden.
Grüße, Lernender
Erstellt am 20.09.2011 um 11:04 Uhr von birwein
Hallo Lernender,
Ja, steht so in dem Schreiben an die MA:
"Sie haben ... viele Zusatzurlaubstage aus 2006 bis 2010, die stehen ihnen zu.
Auf Wunsch, schriftlich, kann der Zusatzurlaub monetär abgegolten werden."
Erstellt am 20.09.2011 um 11:40 Uhr von Kölner
@birwein
Habe gerade mal bei der KAV angerufen. Die stimmen dem zu unter der Voraussetzung zu, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht abbedungen wird!
Erstellt am 20.09.2011 um 11:53 Uhr von Lernender
Hallo birwein,
da die Mitarbeiter die Wahl haben, kann es wohl kaum eine besserer Lösung geben. Ich bin eh erstaunt, dass euer Arbeitgeber rückwirkend für 4 Jahre Zusatzurlaub gewährt. (TVöD 0,5 Jahre).
Grüße, Lernender
Erstellt am 20.09.2011 um 11:58 Uhr von Kölner
@Lernender
Für die Verjährung von Urlaubsansprüchen ist der TVöD noch nicht in der Umsetzungsphase...
...aber das dauert bestimmt nicht lange.
Achja:
Das halbe Jahr hebelt sich sowieso durch die eigenen Regelungen in § 26 TVöD aus...
Erstellt am 20.09.2011 um 13:15 Uhr von Lernender
Für die Verjährung von Urlaubsansprüchen ist der TVöD noch nicht in der Umsetzungsphase...
...aber das dauert bestimmt nicht lange.
Für Mitarbeiter die den Urlaub krankheitsbedingt nicht angetreten haben, gilt laut den Erläuterungen im zum § 26 TVöD die Verjährung nach § 195 BGB, also 3 Jahre.
Doch wie sieht es aus bei Mitarbeitern die ihren Urlaubsanspruch aufgrund von nichtwissen nicht geltend gemacht haben? Ist hier nicht anzunehmen das er verfällt?
Grüße, Lernender
Erstellt am 20.09.2011 um 15:08 Uhr von birwein
Zu dem Zusatzurlaub muss ich dazu sagen, dass der von den Ärzten schon geltend gemacht wurde, allerdings hatte das BAG-Urteil auf sich warten lassen.
Mir gings bei meiner Frage ja nur darum, monetäre Vergütung bei bestehendem Arbeitsverhältnis erlaubt oder nicht