Erstellt am 13.09.2011 um 10:04 Uhr von rkoch
> Sie besteht auf ihr Direktionsrecht.
Mein Lieblingssatz: Das Direktionsrecht endet wo die MB des BR beginnt....
Wenn, dann könnte sich der AG auf sein Hausrecht berufen, aber auch das zieht nicht. Der BR ist hier definitiv in der MB.
Aber ganz ehrlich: No Chance da wirklich was zu ändern.... Es ist das gute Recht des AG Parkplätze für spezielle Personengruppen, eben z.B. für Gäste, abgegrenzt von den Mitarbeiterparkplätzen einzurichten. Die Regeln dafür müssen allerding eindeutig und diskriminierungsfrei sein. Eine Regel "Gäste und Mitarbeiter", ohne weitere Detaillierung um WELCHE Mitarbeiter es sich handelt und ohne Deklaration WARUM diese speziellen Mitarbeiter ein Vorrecht geniessen sollen wird diesen Regeln nicht genügen.
Insofern: Ja, ihr könnt darüber verhandeln WELCHE MA ggf. dieses Vorrecht geniessen dürfen, aber ihr könnt IMHO nicht darüber verhandeln das ALLE MA diese restriktierten Parkplätze benutzen dürfen. Spätestens in einer Einigungsstelle kommt ihr da IMHO nicht durch.
So lange ihr das aber nicht getan habt gelten erst einmal die Regeln des AG. Ihr könntet zwar von einem ArbG verlangen das der AG die Regeln bis zum Abschluß einer BV aufhebt (aber welche Regeln gelten dann?), aber ich glaube eh nicht das ihr dafür eine einstweilige Verfügung bekommt (Rechtsschutzinteresse?) und das eigentliche Verfahren dauert zu lange....
Und WENN Dein AG das Auto abschleppt (in Ausübung seines Hausrechts) hast Du auf jeden Fall den Ärger, selbst wenn Du die Kosten am Ende nicht tragen müsstest....
Insofern: Gib zumindest so lange nach bis Ihr eine BV darüber habt.
Erstellt am 13.09.2011 um 10:12 Uhr von Lernender
Hallo Uller,
für mich würde es keine Rolle spielen ob der Arbeitgeber darf oder nicht, nach Feierabend, das Auto erst irgendwo abzuholen wäre mir zu Aufwendig. Allerdings würde ich wie du auch schon sagst, eine entsprechende BV. zur Belegungsordnung einfordern. Dies auch mit Hilfe einer gerichtlich eingesetzten Eingungsstelle.
Grüße, Lernender
Erstellt am 13.09.2011 um 11:02 Uhr von charlot
Lernender
also eine BV bringt hier nicht wirklich etwas. Denn der AG stellt ja einen Parkplatz zur Verfügung und auch der BR ist eben nichts besonders. Er ist auch nur eine AN. Im Gegenteil der AG kommt dann einfach mit § 78, also dass BR eben nicht bevorteilt werden dürfen.
FAZIT = NUIINUMMER
Erstellt am 13.09.2011 um 11:44 Uhr von uller
Es geht mir nicht darum, dass ich dort parken darf oder nicht. Es geht darum, das ich das als Eingriff in die Ordnung des Betriebes sehe. Und wenn das so ist, dann ist das mitbestimmungspflichtig. Und solange es dann dazu keine BV gibt, gilt IMHO das der Parkplatz für Mitarbeiter(wer auch immer) genutzt werden darf.
Erstellt am 13.09.2011 um 12:10 Uhr von rkoch
> gilt IMHO das der Parkplatz für Mitarbeiter(wer auch immer) genutzt werden darf.
NEIN! Falls ich mich so missverständlich ausgedrückt haben sollte:
Der AG legt grundsätzlich alleine fest, ob, und wenn dann welche, Parkplätze für Personengruppen reserviert werden. Der BR KANN versuchen sich da einzumischen, aber i.d.R. wird er nur im Falle "unbilliger" Festlegung des AG tatsächlich etwas bewegen können.
Zitiert wird i.d.R. ein (leider nicht im Internet auffindbares) Urteil:
LAG Hamm, Beschluss vom 11.06.1986, Aktenzeichen: 12 TaBV 16/86; in: NZA 1987, Seite 35
Tenor: die Frage, ob der AG bestimmte Parkplätze für leitende Angestellte reserviert, wenn er den Mitarbeitern Parkraum zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei.
Was genau in diesem Urteil steht entzieht sich meiner Kenntnis. Ob ihr also im Detail darüber mitbestimmen dürft WER einen reservierten Parkplatz bekommt oder ob es solche überhaupt gibt ist danach fraglich. Ihr KÖNNT es probieren. So lange ihr darüber aber nicht mitbestimmt habt gilt erst einmal (so lange bis ein Gericht es ihm untersagt) die Festlegung des AG. NUR wenn diese so unpräzise ist, das Du guten Gewissens daraus ableiten kannst das auch für Dich das parken dort erlaubt ist, nur dann kannst Du dieses Recht daraus ableiten.
Aber nochmal: WENN Dein AG einen Abschleppdienst beauftragt Dein Auto abzuschleppen, dann
- musst Du Dein Auto erstmal suchen
- es am Abstellplatz abholen
- die Kosten dafür tragen, der AG wird das einfach von Deinem Lohn abziehen.
Die Folge: Ärger und ein Rechtsstreit um die Abschleppkosten.
Selbst WENN Du am Ende Recht bekommen solltest, hast Du absolut NIX von Deiner Sturheit, außer das Du vielleicht am Ende offiziell dort parken darfst. Aber ich halte bestenfalls die Variante für möglich, das Du die Abschleppkosten zurückbekommst.
Und wenn Du nicht von DIR sprichst: Du kannst gerne andere AN davon überzeugen das sie dort parken dürfen. Sie werden es Dir danken wenn ihr Auto weg ist und auf ihrer Lohnabrechnung ein Posten: Abschleppgebühr - XXX.XX EUR prangt. Viel Spaß dabei Dich mit den Kollegen auseinanderzusetzen.
Erstellt am 13.09.2011 um 12:31 Uhr von blackjack
.... unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge abgeschleppt werden können, ist die Mitbestimmungspflicht anzunehmen.
Erstellt am 13.09.2011 um 13:10 Uhr von Lernender
Im Fitting, 2. Aufl., ist unter § 87 RN 71 folgender Hinweis zu finden:
Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten.
- Abstellen von Fahrzeugen u. Belegungsordnung für Parkplätze. Dabei können AG und BR Gewicht auf umweltfreundliches Verhalten der AN legen und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel fördern. Die Zurverfügungstellung von Parkplätzen kann aber nach § 87 vom BR nicht erzwungen werden.
Ich vermute hierauf zielt Ulla ab. Warum man hierzu keinen Erfolg in der Einigungsstelle haben kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Evtl. kann mich ja jemand aufklären.
Grüße, Lernender
Erstellt am 13.09.2011 um 13:23 Uhr von uller
Danke Lernender, genau darauf will ich hinaus. Wenn sie die Parkplatzordnung ändern will,sehe ich uns in der Mitbestimmung. Zur Not auch die Einigungsstelle. Aber die Diskussion zeigt, dass es sich hierbei wohl doch etwas schwieriger gestalltet. Es geht hier um eine Änderung der Parkplatzordnung. Und die Änderung ist IMHO mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 13.09.2011 um 13:39 Uhr von petrus
Das Problem Deines Chefs ist seine unpräzise Ausdrucksweise: Solange er einen Parkplatz für "Mitarbeiter" zur Verfügung stellt, hast Du im Prinzip recht. Denn MA sind ja alle...
Cleverer wäre wohl ein "Parkplatz für Gäste/Kunden und _Firmenfahrzeuge_". Eventuell noch ergänzt durch ein paar Parkplätze für Schwerbehinderte. Damit wären Chef + Leitende wohl aus dem Schneider. Und wieviele seiner "Lieblinge" haben keinen Dienstwagen und müssten damit leider auf den "großen" MA-Parkplatz..?
Du kannst also schon eine BV machen...
Erstellt am 13.09.2011 um 13:42 Uhr von Kurzarbeiter
Wenn hier der BR Stress macht, prüft der AG einmal ob er und wenn ja in welchem Umfang er Parkplätze bereitstellen muss. Die anderen vermietet er dann fremd, hat so Einnahmen und der BR dann riesige Problem bei den AN, weil die dann keine Parkplätze mehr haben. Da kommt dann Freude auf.
Erstellt am 13.09.2011 um 13:49 Uhr von rkoch
> Warum man hierzu keinen Erfolg in der Einigungsstelle haben kann.
Man KANN Erfolg haben. Nur meine persönliche Einschätzung ist eben, das der Einigungsstellenvorsitzende einer Regelung, die ALLEN AN das Parken in dem Bereich für Gäste erlaubt, nicht sein Wohlwollen schenken wird, da das zwangsläufig dazu führen würde das die GÄSTE dort keinen Platz mehr finden werden. Wo sollen sie dann parken? Auf dem Mitarbeiterparkplatz, der womöglich noch durch ein Tor oder eine Schranke gesichert ist damit da keine Fremden sondern eben nur MA parken? Oder auf der Straße?
Eine Regelung WER außer den Gästen auf diesem reservierten Parkplatz parken darf halte ich für durchaus Einigungsstellenfähig, wenn auch nach o.g. Urteil möglicherweise selbst das nicht durchsetzbar ist.
@blackjack
> .... unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge abgeschleppt werden können, ist die Mitbestimmungspflicht anzunehmen.
Vollkommen korrekt, aber was ist wenn der AG es einfach tut? Das Auto ist erstmal weg..... Das der BR hinterher schreit "das durftest Du nicht" holt das Auto nicht mehr her.
Der einzige Weg (der IMHO aber nicht ganz einfach ist): Nachdem der AG damit gedroht hat (hoffentlich beweisbar) jetzt gleich, noch bevor er seine Drohung wahr macht, beschließen einen Titel vor Gericht erwirken, der dem AG verbietet seine Drohung wahrzumachen (Androhung eines Ordnungsgeldes nach §23 (3) BetrVG), ggf. sogar ihn dazu zu verpflichten das Auto wieder herzuschaffen.... Sonst grinst er sich womöglich eins und macht es rein aus Trotz trotzdem und zahlt lächelnd das Ordnungsgeld.
Erstellt am 13.09.2011 um 15:29 Uhr von gironimo
Hallo Uller,
Wenn ich der Arbeitgeber wäre, würde ich ein neues Schild kaufen: "Parkplatz für Kunden und leitende Angestellte". Fertig.
Das Du z.Zt Recht bekommen würdest, steht aus meiner Sicht außer Zweifel, da Du Mitarbeiter bist. Eine sinnvolle Forderung wäre, den Begriff der Mitarbeiter auf dem umstrittenen Parkplatz z.B. für Behinderte zu definieren - aber - was willst Du eigentlich regeln?
Was tut der Betriebsrat eigentlich SONST SO in Eurem Betrieb??