Erstellt am 14.02.2022 um 13:49 Uhr von rtjum
Erstellt am 14.02.2022 um 13:50 Uhr von celestro
Nein / Nein !
"Umstritten ist die Frage, ob Wahlwerbung während der Arbeitszeit zulässig ist. Einige Stimmen in der Literatur halten Wahlwerbung während der Arbeitszeit für zulässig, solange dadurch der betriebliche Ablauf nicht gestört wird und der zeitliche Aufwand sich in Grenzen hält. Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur gehen jedoch davon aus, dass es den Wahlbewerbern und Unterstützern von Wahlvorschlägen zumutbar ist, die Wahlwerbung vor Beginn oder nach Ende der Arbeitszeit bzw. in den Arbeitspausen zu betreiben. Der Arbeitgeber ist nach dieser Auffassung grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Arbeitszeitausfälle zu vergüten, die aufgrund von Wahlwerbung entstehen."
https://www.aas-seminare.de/betriebsratswahl/wahl-2022/kandidaten-und-listen/wahlwerbung-und-wahlkampf.html
Da geht es aber um den Wahlkampf / Wahlwerbung und nicht um die Aufstellung der Liste als solches. Und dann ist es ja auch noch umstritten.
Wenn sich Kandidaten in der Mittagspause treffen und selbige etwas überziehen, könnte man beim AG damit aber ggf. durchkommen.
Erstellt am 14.02.2022 um 13:51 Uhr von Matze
Ist im BetrVG nicht vorgesehen. Einzig die Tätigkeit als Betriebsrat ist ehrenamtl. Tätigkeit im Sinne des BetrVG. Aber vielleicht ist Eure Listentätigkeit zufällig als BR-Tätigkeit zu interpretieren (Selbststudium etc.)?
(Gilt natürlich nur für bereits Betriebsratsgewählte!)
Erstellt am 14.02.2022 um 13:51 Uhr von Thomas63
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Kosten zu übernehmen die von einer Bewerberliste verursacht wird. Er muss nur dem Wahlvorstand die benötigten Mittel zur Verfügung stellen.
Erstellt am 14.02.2022 um 15:09 Uhr von ganther
"(Selbststudium etc.)2 beim Listentreffen? Halte ich für sehr "fantasievoll". Wahlkampf und dessen Vorbereitung ist Privatvergnügen. Punkt!