Erstellt am 04.09.2011 um 08:24 Uhr von gironimo
Zu Eurer Überschrift: Der BR kann niemals eine Kündigung "verweigern". Er kann lediglich widersprechen. Der AG kündigt dann und der AN muss wohl oder übel zum Gericht gehen. Das Gericht kann dann feststellen, ob die Abmahnungen korrekt waren und ein Kündigungsgrund bestand.
Der Widerspruch des BR ist natürlich für den Kollegen wichtig. Vielleicht hilft ein Gespräch vorab - aber oft ist es ja leider so, dass es dem AG egal ist, ob seine Kündigung auf wackligen Füßen steht. Hauptsache der AN ist raus aus dem Betrieb und wenn es ein paar Euro Abfindung kostet - na und. Da helfen dann nur starke Nerven und Durchhaltevermögen und ein guter juristischer Beistand.
Erstellt am 05.09.2011 um 08:40 Uhr von rkoch
@Ratschlag
> Gibt es im BetrVG irgendwo einen Widerspruchsgrund der direkt auf die Unverhältnismäßigkeit
> der Abmahnung abzielt.
Nein... Zu diesem Faktum könnt ihr nur Bedenken anmelden, da - wie Du selbst festgestellt hast - dieses nicht in den Punktekatalog für einen Widerspruch passt.
Du hast leider nicht gesagt um was es sich bei den Abmahnungen und bei der Kündigung überhaupt geht. "8 Abmahnungen" klingt allerdings ein bisschen nach "Leistungsbedingt"...
Was ihr in dem Fall natürlich immer machen könntet: Aus dem Inhalt der Abmahnungen (so weit der Kündigungsgrund darauf abzielt) z.B. einen Schulungsbedarf ableiten und dann z.B. nach §102 (3) 4. widersprechen.