Erstellt am 02.09.2011 um 13:39 Uhr von rkoch
IMHO Nein. Die Ausschreibungsverpflichtung aus §93 bezieht sich auf das "Besetzen" freier Arbeitsplätze. Das Ernennen von Stellvertretern ist i.d.R. nicht gleichzusetzen mit der Schaffung neuer, freier Stellen.
Das kann aber dann der Fall sein, wenn sich die Stellvertretung als "Versetzung" qualifizieren läßt, insbesondere wenn auch eine entsprechende Höhergruppierung im Raum steht.
Stellvertreter sind aber eben oft entweder nur innerhalb gleicher Ebene Vertreter (also ohne das sich die Aufgabe an sich überhaupt ändert) oder wenn Vorgesetzte zu vertreten sind eben keine vollwertigen Vertreter mit der gesamten Aufgabenfülle und der Befugnis des zu vertretenden, sondern machen oft mehr oder weniger nur "Telefondienst" und müssen ansonsten Entscheidungen wieder an höhere Vorgesetzte herantragen. Wäre im letzteren Fall eine vollwertige Vertretung gedacht, so könnten diese ja dann ihre eigenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen und bräuchten ihrerseits Vertretung. Eine derartige Vertretung wäre dann aber eben der Fall in dem eine Versetzung anzunehmen wäre (entweder bei jedem einzelnen Vertretungsfall oder im Moment der grundsätzlichen auf Dauer angelegten Erweiterung der Aufgaben), was sowohl Beteiligungsrechte nach §99 als auch eine Ausschreibungspflicht nach §93 auslösen könnte.
Wie die Vertretungen tatsächlich gelagert sind, darüber hat Euch Euer AG aufzuklären.
Erstellt am 02.09.2011 um 16:02 Uhr von blackjack
LAG München: Beschluss vom 06.10.2005 - 3 Sa 323/05
Erstellt am 02.09.2011 um 19:16 Uhr von gironimo
Hallo blackjack. Du würdest es allen Lesern dieses Forums erleichtern, wenn Du nicht nur eine Nummer in den Raum wirfst sondern vielleicht noch mit einem Halbsatz sagen könntest, was das zitierte Urteil aussagt.
Ich habe mal gegoogelt und konnte keinen Zusammenhang zur Frage feststellen - oder liegt hier ein Mißverständnis vor???
Erstellt am 02.09.2011 um 19:32 Uhr von blackjack
Vor der Ernennung zur stellvertretenden Gruppenleiterin wurde der Betriebsrat nicht gemäß § 99 BetrVG beteiligt. Vielmehr wurde er hierüber nur nachträglich informiert. Mit Schreiben vom 21.11.2003 verlangte er deshalb die Stellenausschreibung des stellvertretenden Gruppenleiters nach § 93 BetrVG, teilte ferner mit, es sei bisher betriebsüblich gewesen, die stellvertretenden Gruppenleiterpositionen auszuschreiben und den Vorgang den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorzulegen, der personellen Maßnahme werde wegen unterbliebener Ausschreibung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG widersprochen. Die Antragsgegnerin entgegnete mit Schreiben vom 26.11.2003, die ständige Beauftragung eines Mitarbeiters mit der Vertretung eines Gruppenleiters sei keine zu besetzende Stelle, eine Ausschreibung nach § 93 BetrVG daher nicht nötig.
Erstellt am 05.09.2011 um 09:20 Uhr von rkoch
@Blackjack
> LAG München: Beschluss vom 06.10.2005 - 3 Sa 323/05
> Vor der Ernennung zur stellvertretenden Gruppenleiterin (... usw...)
Hää? Das kommt in dem genannten Urteil gar nicht vor.... Geht auch um ganz was anderes.
Wen Du schon Urteile in den Raum schmeißt, dann kontrolliere bitte ob Du auch richtig zitierst. - Und Dein Textzitat hilft auch nicht wirklich in dem Fall weiter - außer das ich darüber das korrekte Urteil gefunden habe:
LAG München: Beschluss vom 06.10.2005 - 3 TaBV 24/05
Das Urteil an sich (http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2005/3tabv24_05.pdf) ist allerdings lesenswert, bestätigt es im Wesentlichen genau das was ich oben gesagt habe. Zitat:
Dass der zeitliche Umfang der Stellvertretertätigkeit (...) ca. 37 % der Gesamtarbeitszeit beansprucht, führt deshalb für sich genommen ebenso wenig zur Bejahung des Vorliegens einer Versetzung wie andererseits die Annahme der Arbeitgeberin, die Stellvertretertätigkeit mache allenfalls 15 % der Gesamtarbeitszeit aus.
Festzuhalten bleibt allerdings, dass sich mit einem Anteil der Vertretungstätigkeit von 15 % an der Gesamtarbeitszeit von Frau L. ein nicht unerheblicher Teil der bisherigen reinen Sachbearbeitertätigkeit verändert hätte. Allein dies würde jedoch noch nicht genügen, um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs bejahen zu können.
**** Und jetzt kommts : ****
Entscheidend erscheint demgegenüber, dass die Zuweisung der Abwesenheitsvertretung der Gruppenleiterin zweifelsohne eine erhöhte Verantwortlichkeit des Inhabers der Stellvertretungsfunktion mit sich bringt. (... usw, bitte lesen, die Ausführungen sind relevant! ...) Es ist die besondere Verantwortlichkeit, die mit der Zuweisung dieser Funktion verbunden ist, und das Erfordernis des ständigen Sich-Bereithaltens für die Vertretung, die, zusammen mit der nicht unerheblichen zeitlichen Inanspruchnahme durch die Vertretungstätigkeit zu der Schlussfolgerung führt, es liege im Verhältnis zur reinen Sachbearbeitertätigkeit eine andere Tätigkeit im Sinne des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs vor.
Erstellt am 05.09.2011 um 09:50 Uhr von blackjack
Herr Oberlehrer,
BeckRS 2009, 68000
LAG München: Aufhebung einer Versetzung und innerbetriebliche Stellenausschreibung als stellvertretender Gruppenleiter
Beschluss vom 06.10.2005 - 3 Sa 323/05 | ArbGG § 66; BGB § 611; BetrVG § 77;
Erstellt am 05.09.2011 um 12:31 Uhr von rkoch
Gut, dann hat Deine Quelle (BeckRS) eben Mist gebaut..... Wobei Dein selbst zitierter Verweis auf §77 BetrVG (Betriebsvereinbarungen) eben schon zeigt, das da was nicht stimmen kann....., sonst müsste da wohl §95/§99 stehen, wie im richtigen Urteil
06.10.2005,
3 Sa 323/05 Leistungsbonus, Verschlechterung
Ein unzulässiger Eingriff in entstandene Rechte oder rechtlich geschützte Anwartschaften liegt nicht vor, wenn eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung über die Gewährung eines Leistungsbonus durch eine spätere Betriebsvereinbarung verschlechtert wird (usw.)
Quelle: http://www.arbg.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/18189/index.html
Setzen, 6: Thema verfehlt.
Erstellt am 05.09.2011 um 15:27 Uhr von blackjack
**Gut, dann hat Deine Quelle (BeckRS) eben Mist gebaut...**
Solltest Du denen mitteilen.
Mancher fühlt sich als Priester der Wahrheit und ist nur Knecht im Tempel seiner Selbstgefälligkeit.
Peter Sirius