Erstellt am 31.07.2011 um 12:49 Uhr von Kurzarbeiter
Klar besteht die MB! Es geht auch hier um die Eingliederung von Beshcäftigten, ei z.B. auch bei Leiharbeitnehmern
Es gibt nur für den Strafgefangenen eine ander Rechstgrundlage für die Beschäftigung
Ein Strafgefangener ist nicht Arbeitnehmer, da er in der Regel nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages sondern des Strafvollzugsgesetzes zur Ausübung zugewiesene Arbeit verpflichtet ist. Eine Ausnahme bildet lediglich das freie Beschäftigungsverhältnis das auf einem Arbeitsvertrag basiert.
lese auch mal hier:
http://www.awo-ww-br.de/kbr/dokus/drittbezogener_Personaleinsatz.pdf
auch dieses ist von Interesse!
http://www.teilzeitbefristungsgesetz.de/frage-teilzeitbefristungsgesetz/frage/rechtens/index.html
Sollte der AG nicht einlenken, erklärt ihm, dass ihr nach einer Sondersitzung und Beschluss einen Anwalt beauftragen würdet per Gerichtsbeschluss eure Rechte als BR einzuklagen.
Erstellt am 31.07.2011 um 20:13 Uhr von SuzieQ
igelchen, dazu müßte man wissen, handelt es sich um sog. Freigänger nach § 39 Abs. 1 StVollzG? Dann besteht Mitbestimmung.
Findet § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Anwendung, besteht keine Mitbestimmung.
Erstellt am 31.07.2011 um 22:18 Uhr von charlot
Hallo SuzieQ, hallo igelchen,
da beruft sich der Chef wohl auf eine Uralt BAG Entscheidung. Da aber das BAG betreffend MB bei Einstellung seine Meinung starkt zu Gunsten der BR, also der MB geändert hat, würde ich sie auch hier einfordern und notfalls bis zum BAG erneut klagen.
Erstellt am 01.08.2011 um 14:29 Uhr von Schnupsi
Zeig ihm einfach den Fitting. Unter §99 Randnummer 76 steht_
"Werden Strafgefangene im Betrieb beschäftigt, liegt eine Einstellung vor..."
Und Einstellungen sind Mitbestimmungspflichtig.
Vielleicht kannst Du Dir dann schon den Gang zum Gericht sparen.
Gruß Schnupsi