Erstellt am 31.07.2011 um 08:42 Uhr von Kölner
@PapaBR
Beispielsweise:
Man hätte hinsichtlich einer potentiellen Neueinstellung alle Möglichkeiten offen, dieser zu widersprechen...
§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG
Erstellt am 01.08.2011 um 09:05 Uhr von rkoch
Ergänzend: Das von Kölner gesagte gilt natürlich auch bei Versetzungen....
Eigentlich ist das die einzige Reaktionsmöglichkeit und sie wurde vom Gesetzgeber eben genau zu dem Zweck geschaffen das Verlangen des BR nach §93 durchzusetzen.
Ergo: Für den Moment die Stellungnahme des AG zur Kenntnis nehmen und abwarten. Bei der nächsten personellen Maßnahme entsprechend reagieren.
Erstellt am 01.08.2011 um 13:00 Uhr von PapaBR
Hallo
das wir bei der nächsten personellen Maßnahme entsprechend reagieren , ist klar.
Aber ist es nicht so,dass wenn der BR den §93 BetrVG beim AG erst einmal verlangt hat.
Dann kommt der AG aus dieser Nummer nicht mehr raus?
Oder kann der AG das einfach ignorieren und der BR müsste (für alle Ewigkeit) jede personelle Maßnahme, was den §93 BetrVG betrifft verweigern?
Wie könnten wir unseren AG davon überzeugen, das so ein Spiel (was evtl. neue Arbeitsplätze/MitarbeiterInnen verhindert) auf dauer nicht gut ist.
danke im voraus
PapaBR
Erstellt am 02.08.2011 um 08:19 Uhr von rkoch
> Dann kommt der AG aus dieser Nummer nicht mehr raus?
Jaein...
Grundsätzlich hast Du Recht, aber es gibt auch hier eine Art betrieblicher Übung.... Wenn ein BR diese Ausschreibung ALLGEMEIN für jede personelle Maßnahme fordert, dann muß der AG diese machen. Macht er sie nicht und der BR winkt nicht wenigstens mit dem drohenden Finger kann er irgendwann davon ausgehen das der BR seine Forderung zurückgezogen hat.
> Oder kann der AG das einfach ignorieren und der BR müsste (für alle Ewigkeit) jede
> personelle Maßnahme, was den §93 BetrVG betrifft verweigern?
Jaein.... Zumindest einige Zeit lang ist das so.... Aber wenn der AG sich BEHARRLICH weigert seine Pflicht zu erfüllen und der BR ihn immer und immer wieder an seine Pflicht erinnert, entweder
- in dem er die Einstellung/Versetzung wegen §99 (2) Nr. 5 verweigert ODER
- zumindest den AG darauf hinweist "das der BR, obwohl er im konkret vorliegenden Einzelfall auf sein Recht zum Widerspruch verzichtet hat, weiterhin an seiner Aufforderung zukünftig alle zu besetzenden Stellen nach §93 BetrVG auszuschreiben festhält",
dann begeht der AG eine grobe Pflichtverletzung die dem BR das Recht gibt vom Arbeitsgericht nach §23 (3) zu verlangen "dem AG aufzugeben der Forderung des Betriebsrates nach Ausschreibung offener Stellen nach §93 BetrVG in der Zukunft nachzukommen, und bei weiterer beharrlicher Weigerung die Ausschreibung durchzuführen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von ... EUR zu verhängen". Bis es so weit ist muss aber dem ArbG offensichtlich erkennbar sein, das
- der BR seine Forderung ernst meint
- der AG den BR ignoriert
und das ist nicht mit ein, zwei mal getan. Das kann sich über Jahre hinziehen bis die Verweigerungshaltung des AG die Qualität einer "groben Pflichtverletzung" erreicht hat. WANN es so weit ist muß der BR selbst erkennen.... Wenn der AG den BR auch in anderen Sachen ignoriert geht es schneller...
> Wie könnten wir unseren AG davon überzeugen, das so ein Spiel (was evtl. neue
> Arbeitsplätze/MitarbeiterInnen verhindert) auf dauer nicht gut ist.
Reden, reden, erinnern, reden, erinnern, reden...... Also gar nicht, bis es für ein Verfahren nach §23 reicht.