Erstellt am 28.07.2011 um 10:25 Uhr von dersensenmann
Hallo, Wahlvorstand fasst Beschluss über Miteilung an den AG, welche AN keine leitenden Angestellten sind und dementsprechend in die Wählerliste aufgenommen werden. Dann muss der AG sich melden, wenn er es anders sieht.
Gruß
Frank
Erstellt am 28.07.2011 um 10:31 Uhr von viktor
Ich sehe das so:
Der Wahlvorstand entscheidet, wer auf der Liste steht. Also setzt die leidenden Leiter auf die Liste. Kommen dann Einsprüche entscheidet darüber ebenfalls der Wahlvorstand. Hier solltet Ihr einen Blick in §4 Abs. 2 der Wahlordnung werfen.
Ich gehe davon aus, dass Ihr die Fristen bei der Wahl so gelegt habt, dass Einsprüche noch gehandelt werden können.
Sollte der Arbeitgeber die Wahl für grob fehlerhaft halten, kann er sie ja anschließend anfechten.
Erstellt am 28.07.2011 um 12:51 Uhr von Petrus
Entscheiden muss am Ende immer der WV - und wem die Entscheidung nicht passt, der kann die Wahl anfechten.
Das muss dann nicht nur der ArbGeb sein - auch drei ArbN können die BR-Wahl in einem Großkonzern kippen, wenn der WV die arbeitgeberseitige Zuordnung in leitende und nichtleitende ungeprüft übernimmt: LAG Baden-Württemberg (29.04.2011 – 7 TaBV 7/10)
Erstellt am 28.07.2011 um 13:39 Uhr von betriebsratten
@dersensenmann
wo steht das? Deine Antwort weicht von den andéren ab-ist jetzt nicht böse gemeint, aber ich bin gerade im Zweifel.......
Erstellt am 28.07.2011 um 14:25 Uhr von Petrus
Man darf dem ArbGeb natürlich gern mitteilen, wen man auf die Wählerliste nimmt (notfalls kann der ArbGeb die ja auch einsehen - die liegt ja aus). Der ArbGeb darf sich auch gern melden, wenn ihm die Zuordnung nicht gefällt. Nur ändert das weder was am Beschluss des WV noch wird die Wahl deshab gestoppt. Der ArbGeb kann nach der Wahl dieselbige anfechten - that's it.
Den Abbruch jener Wahl, die dann im April wegen offensichtlicher Falschzuordnung von MA zu den Leitenden erfolgreich angefochten wurde, hat das LAG ja letztes Jahr abgelehnt gehabt... (LAG Baden-Württemberg vom 9. März 2010, Az.: 15 TaBVGa 1/10)