Erstellt am 17.07.2011 um 09:53 Uhr von edgar
Warum denkst Du werden BR und auch GBR gewählt/ gebildet??
Für die gewählten besteht auch grundsätzlich eine Mandatspflicht. Bei Verletzungen diese kann der §23 die Folge sein. Auch mehrmalige leichte Verletzungen können wie grobe Verletzungen gewertet werden und dann diese Folgen haben.
Das Thema § 23 wurde hier besprochen:
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=40665&keyword=§ 23&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
Erstellt am 17.07.2011 um 10:12 Uhr von Lottelein
@berrades
Eine Abmahnung dieser Art, ist das Papier nicht wert auf dem sie geschrieben steht.
Bevor ein 23er Verfahren zu ende gegangen ist, habt ihr neu gewählt.
Bleibt nur die Frage: Warum, um alles in der Welt, kommt ihr euren Aufgaben und Pflichten nicht nach?
Erstellt am 17.07.2011 um 10:14 Uhr von Kölner
@edgar
Ich hatte immer gedacht, dass es in solchen Fällen den § 48 BetrVG gibt. Dein 'link' hat demnach nichts mit der Fragestellung zu schaffen...
@berrades
...der GBR hat sich auf § 47 BetrVG berufen und die Konsequenzen daraus selbst formuliert? Spannend und zugleich unsinnig!
Erstellt am 17.07.2011 um 10:30 Uhr von edgar
Hallo Kölner,
ok § 48 doch er ist ja hier vollkommen vergleichbar mit § 48 vom Inhalt und Ziel her. Weiter der § 48 kann in der Folge auch den § 23 auslösen siehe DKK § 48 Rn 17 Satz 1
In sofern war es nicht ganz falsch ;-)
@ Lottelein
Eine Abmahnung dieser Art, ist das Papier nicht wert auf dem sie geschrieben steht.
Das stimmt ja wohl nicht ganz. Denn es besteht hier ein 5er BR, also wenn in einer Wahlperiode alle 5 per solchem Verfahren ausgeschlossen wurden ist dieser BR ganz raus. Denn ein einmal ausgeschlossenes kann in dieser Wahlperiode nicht wieder entsandt werden. Da ja ein BR i.d.R. ein BRM plus Ersatz entsendet würde es hier sofort diese beiden treffen, da ja wohl beide das Mandat nicht wahrgenommen haben, also bleiben noch max 3 BRM
Erstellt am 17.07.2011 um 10:44 Uhr von Kölner
@edgar
Eben nicht! Man kann wegen der Nichtteilnahme an GBR-Sitzungen nicht von einem GBR mit dem Bann des § 23 BetrVG belegt werden...
Erstellt am 17.07.2011 um 10:59 Uhr von berrades
HAll
Ist es jetzt Pflicht oder nicht an allen GBR Sitzungen teilzunehmen ???
Es werden insgesamt 11 im ganzen Jahr angesetzt !!!
Das kann man aus den jetzigen Beiträgen nicht rauslesen !!!
Erstellt am 17.07.2011 um 11:00 Uhr von edgar
Kölner, hier möchte ich mit Hinweis auf DKK § 48 Rn 4
Der Ausschluss aus dem GBR setzt weiterhin voraus, dass die grobe Pflichtverletzung auf die Tätigkeit des Mitglieds im GBR bezogen ist, etwa eine Verweigerung oder grobe Vernachlässigung der Mitarbeit in diesem Gremium (GL, Rn. 4; HSWG, Rn. 4). Eine grobe Pflichtverletzung, die ein Mitglied des GBR nicht in dieser Eigenschaft, sondern als Mitglied des entsendenden BR begangen hat, reicht für einen Ausschluss aus dem GBR allein nicht aus (Fitting, Rn. 9; Richardi-Annuß, Rn. 3).
und Rn 3 Satz 1
Der gerichtliche Ausschluss setzt voraus, dass das GBR-Mitglied die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Der Begriff der groben Pflichtverletzung entspricht inhaltlich dem des § 23 Abs. 1 (vgl. hierzu § 23 Rn. 7 ff.).
widersprechen.
Unter § 23 auf welchen ja in Rn 3 verwiesen wird findet man dann, dass u.a. auch mehrere leichte Pflichtverletzungen als grobe gewertet werden können. Weiteres dazu dann unter dem o.a. Link.
Der Satz 1 der Rn ist betreffend der Frage hier ja wohl sehr eindeutig!
Erstellt am 17.07.2011 um 11:04 Uhr von Kölner
@edgar
Genau das meinte ich - Du deutest hier DKK leider falsch.
Nochmal:
Der GBR (!) kann nur den Ausschluss des einzelnen Mitglieds fordern - aber z.B. nicht ein § 23 BetrVG-Verfahren.
@berrades
Es ist eine Pflichtverletzung - nur die Konsequenzen daraus deutet edgar falsch!
Erstellt am 17.07.2011 um 11:04 Uhr von Kurzarbeiter
berrades
Klar besteht Teilnahmepflicht also die Aufgaben wahrzunehmen. Genau wie auf örtl. Ebene auch. Warum denkst Du gibt es einen GBR und warum wird man dorthin entsandt. Man muss sich ja nicht entsenden lassen, also anderen BRM die Möglichkeit geben.
Ergebnis: Mal wieder eine nicht verständliche Frage. Warum stellen sich solche AN zur überhaupt zur Wahl, kann man sich da nur fragen??
Erstellt am 17.07.2011 um 11:09 Uhr von blackseven
berrades, § 48 BetrVG sieht die Möglichkeit vor, dass Mitglieder aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat nach § 48 BetrVG führt nur zum Amtsverlust im Gesamtbetriebsrat (§ 49 Alt. 3 BetrVG), nicht hingegen zum Verlust der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat. Derartige Ausschlussverfahren haben in der Praxis - selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen - erfahrungsgemäß geringe Erfolgsaussichten.
Die Pflicht zur Teilnehme an GBR-Sitzungen entpricht der gleichen wie an BR-Sitzungen.
Erstellt am 17.07.2011 um 11:12 Uhr von Kölner
@blackseven
Gratuliere. Einer der es verstanden hat!
Erstellt am 17.07.2011 um 11:12 Uhr von edgar
Kölner,
klar GBR beantrag Ausschluss aus dem GBR!
Auf Grund dieses Auschlusses können dann die AN oder Gewerkschaft den Ausschluss aus dem BR angehen. Denn er war ja als BRM im GBR. Er hätte dort ja die Interessen des BR und somit der AN des Betriebes vertreten sollen was er er nicht tat.
Dieses könnte ich mir ganz besonders im Fall vorstellen, wo eine GBV abgeschlossen wurde und die Interessen der AN des entsendenden Betriebes so nicht eingeflossen sind, weil sie keiner dort eingebracht hat wie es die Aufagbe des entsandten GBRM gewesen wäre.
(Aber klar ist eine könnte sein Sache..)
Auch ja die Pflichten im GBR und BR BRAUCH sich nicht zu decken, können aber.
Doch auch ich kenne keinen Fall der § 48. Wenn dann die Fälle wo der BR als vernünftiger voirher reagiert hat und die Entsendung änderte.