Erstellt am 15.06.2011 um 12:13 Uhr von Kurzarbeiter
Die Aussage des AG für die Ausnahme kann man zu Recht bezweifeln. Der Br sollte einfach bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachfragen. Oder / und die Zustimmung zur Sonntagsarbeit, ist ja Mehrarbeit verweigern, dann muss der AG vor das ArbG, dann klären die.
Fazit: Der BR muss sich nicht blind auf Aussagen des AG verlassen oder Ihnen Glauben schenken.
Erstellt am 15.06.2011 um 12:25 Uhr von keiner
Kurzarbeiter..........
Der betriebsrat lädt sich vom arbeitgeber die genemigung der behörde vorlegen. Ansonsten kann der betriebsrat nur ablehnen.
Erstellt am 15.06.2011 um 12:48 Uhr von Forentroll
@Kurzarbeiter
Wo lebst du denn?
Wenn der Kunde das verlangt, wird das auch so am Sonntag gemacht! Oder er geht zu Konkurenz!
Egal ob EDV oder Produktionsmaschinen müssen laufen. Da wird nur etwas bei Stillstand gemacht, wenn es planbar ist.
Erstellt am 15.06.2011 um 12:53 Uhr von keiner
Forentroll, da ist der name programm.
Wenn keine genehmigung der behörde vorliegt, sollte sich der betriebsrat hüten der sonntagsarbeit zuzustimmen.
Erstellt am 15.06.2011 um 12:55 Uhr von Kurzarbeiter
keiner
Bei der Ausnahme bedarf es keiner Genehmigung. Dann muss der AG ggf. dieses nur gegenüber der Aufsichtbehörde belegen. genehmigungen gibt es nur, wenn es sich nicht um die Ausnahmen handelt. Dann muss der AG den Behörden auch die Zustimmung des BR vorlegen.
Hast Du schon einmal mit der AUfsichtsbehörde solches besprochen/ geklärt? Ich denke NEIN, denn sonst würdest Du solches nicht schreiben.
Forentroll
Auch für die "Kunden" gelten die Gesetze. Wenn man Deinen vollkommen unverständlichen Argumenten folgen möchte, sollte man das BetrVG und weiter AN-Schutzgesetze abschaffen!!
Erstellt am 15.06.2011 um 12:59 Uhr von keiner
Kurzarbeiter
bleib doch einmal beim thema. Instandsetzung ist keine ausnahme sondern planbar.
Erstellt am 15.06.2011 um 13:12 Uhr von Kurzarbeiter
keiner
1. Instandsetzung könnte ggf. durch auch mal ein Fall der Ausnahme sein. Auch weil Instandsetzung auch bedeuten kann, dass eine Maschine steht oder die Produktion gefährdet.
2. Wo bitte war ich neben dem Thema?
Denn auch ich habe ja gesagt, glaube dem AG erst einmal nicht und fragen die Fachbehörde.
Letztlich nochmals: Die Aussnahme ist im Gesetz geregelt und es bedarf daher keiner schriftl. Genehmigung. Auch nicht bei BRlern welche dieses nicht verstehen.
Fazit: keiner lernt ggf. einmal genau lesen.
Erstellt am 15.06.2011 um 13:34 Uhr von rkoch
@keiner
> Wenn keine genehmigung der behörde vorliegt, sollte sich der betriebsrat hüten der sonntagsarbeit zuzustimmen.
Anders herum wird ein Schuh draus: Auf dem Antrag an das Gewerbeaufsichtsamt muß der Betriebsrat mit Unterschrift bestätigen das er der Maßnahme zugestimmt hat. Bevor der BR nicht zugestimmt hat genehmigt auch das GewAA nichts.
> Instandsetzung ist keine ausnahme sondern planbar.
Jupp, aber Du must die Ziffer 14 aus §10 (1) ArbZG auch lesen:
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, (...)
Im Sinne dieses Absatzes ist von einer Ausnahmesituation nicht die Rede. Es geht vielmehr um folgendes:
Sofern die Instandhaltung deshalb an einem Sonn-/Feiertag erfolgen soll weil sonst der RESTLICHE Betriebsablauf im eigenen oder fremden Betrieb gestört wird, dann ist die Genehmigung dazu Kraft Gesetz erteilt und braucht keine Ausnahmegenehmigung der Gewerbeaufsicht.
Natürlich wird diese Instandhaltung geplant aber das Gesetz fordert hier eben auch keine Ausnahmesituation, vielmehr:
Der große Fallstrick ist eigentlich das Wörtchen "können" in (1). Es muß nicht nur organisatorisch sinnvoll sein, sondern es darf im Sinne dieses § ohnehin gar nicht anders möglich sein!
Das ist z.B. regelmäßig der Fall bei Wartungsarbeiten an Klimaanlagen von Meßräumen. So bald diese wegen Wartung außer Betrieb geht kann an diesen Meßmaschinen nicht mehr gearbeitet werden, es sei denn es ist sichergestellt das die klimatischen Bedingungen auch während der Abschaltung der Klimaanlage aufrecht erhalten werden können. Natürlich muß dann auch noch 6-Tage Woche und auch die Anlagen nicht ohnehin aus anderem Grund außer Betrieb sein, sonst kann diese Instandhaltung ja am Samstag oder einem anderen Tag erfolgen.
Der Zweite Fallstrick ist die "Störung des Betriebes". Der GANZE Betrieb oder zumindest wesentliche Teile des Betriebes müssen durch diese Arbeiten gestört sein. In diesem Sinne ist auch eine Wartungstätigkeit an nur einer einzigen Maschine nicht "Betriebsstörend". Das eine einzelne Maschine gewartet werden muß ist der normale Lauf der Dinge. Wenn im obigen Beispiel der Meßraum (als Nadelöhr) ausfällt, dann ist i.d.R. der ganze betriebliche Ablauf gestört. Teile die gefertigt werden könnten nicht gemessen werden, was nicht zulässig ist -> keine Produktion. Da nichts produziert wird können nachfolgende Abteilungen auch nicht arbeiten da nichts dort ankommt (wobei DAS u.U. durch Vorarbeit soweit möglich verhindert werden könnte).
Eine Instandhaltung KANN also diese Genehmigung auslösen, aber nicht JEDE Instandhaltungsarbeit stört den gesamten Ablauf.
Aber genau wie Kurzarbeiter sehe ich folgendes
> Maschinen bei Werken unserer Kunden integrieren
NICHT als zwingend im Sinne von §10 (1) 14. an. Die INTEGRATION ist mit Sicherheit nicht eine Instandhaltung an bestehenden Maschinen, sondern eine Einricht- oder Montagetätigkeit und bei denen liegt es in der Natur der Sache das diese i.d.R. während der regulären AZ stattfinden. Eine Betriebsstörung in diesem Sinne liegt nicht vor, da diese Maschine während dieser Arbeiten gar nicht im laufenden Betrieb integriert sein KANN und i.d.R. dadurch nicht der gesamte Betrieb ausfällt. (außer die "Maschinen" sind derart das sich das so auswirkt).
Erstellt am 15.06.2011 um 18:56 Uhr von keiner
Erstaunlich das du noch nicht gemerkt hast zu was betriebsräte fähig sind.