> Bei uns im Betrieb gibt es keine Gefährdungsbeurteilung zu Physische und psychische Belastungen.
Oh, oh. Da habt ihr aber geschlafen....
§ 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
und
§ 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Also würde ich das erstmal einfordern! Schwaches Bild für einen Betrieb mit 1030 AN und 15 BRM!
> Bei uns im Betrieb gibt es keine Gefährdungsbeurteilung zu Physische und psychische Belastungen.
Oh, oh. Da habt ihr aber geschlafen....
§ 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
und
§ 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Also würde ich das erstmal einfordern! Schwaches Bild für einen Betrieb mit 1030 AN und 15 BRM!
Aber trotzdem: §11 ERA-TV gilt für Euch für die nächsten 10 Jahre überhaupt nicht! Für Euch als Gießereibetrieb gilt definitiv §6 ERA-ETV:
§6 Übergangsregelung Gießereizuschlag
Beschäftigte in Gießereien, z.B. Handformer, Maschinenformer, Gießer, Ofenleute,
Setzer (Gattierer), Kernmacher, Ausleerer, Gussputzer und Kranführer in
Gießereibetrieben, erhalten einen - nicht akkordfähigen - Zuschlag je
Arbeitsstunde, sofern sie unter besonders erschwerenden Bedingungen des
Gießereibetriebes arbeiten müssen. Der Zuschlag entfällt, wenn auf andere Art und
Weise die Berücksichtigung der Erschwernisse erfolgt.
****** § 11 ERA findet nach betrieblicher ERA-Einführung zunächst keine Anwendung. ******
Der Gießereizuschlag beträgt ab betrieblicher ERA-Einführung je Arbeitsstunde
4 % des Stundengrundentgelts der EG 7 und steigt jeweils nach 12 Monaten
um 0,2 %-Punkte.
Die Anwendung dieser Sonderregelung für Gießereien entfällt 10 Jahre nach
betrieblicher ERA-Einführung. Danach gilt die Erschwerniszuschlagsregelung des
§ 11 ERA.
Was diese "besonders erschwerenden Bedingungen des Gießereibetriebes" sind werdet ihr wohl selbst herausfinden müssen. Natürlich fällt darunter die typische hohe Raumtemperatur, schweres Heben, Verletzungsgefahr durch den Umgang mit den heißen Metallen, etc. eben all das was dem genannten Personenkreis (Obacht: Wegen des z.B. ist die Aufzählung natürlich nur Beispielhaft und nicht abschließend!) i.d.R. das Leben schwer macht. Vergleicht einfach alle AN mit einem Büroarbeiter oder einem normalen Schlosser in einer Maschinenhalle. Alle die unter höheren typischen Belastungen arbeiten müssen würde ich einfach in diese Gruppe hineinstecken. Soll doch der AG dagegen argumentieren! Und ihn dann schön mit "Warum glauben Sie..." und "Was ist Ihrer Meinung nach" und "Wie unterscheidet sich ...." usw. ihn aus der Reserve locken. Alle Argumente schön mitschreiben und dann Reklamieren (GEW ins Boot holen!!!). Ich habe im TV zwar kein Reklamationsverfahren zu diesem § gefunden, aber im Zweifelsfalle die GEW fragen.