@rkoch
Sorry, das war Fitting.
@niemand
ein PC ist eine technische Einrichtung, aber sie dient (grundsätzlich) nicht zur Überwachung.
Excel, Word usw. dient nicht zur Überwachung von mit Arbeiter.
Jedoch zum Beispiel ein Key-Logger (Aufzeichnung der Tastenanschläge!)
So zum Beispiel:
Einführung von IT-Systemen, Implementierung von Standard-Software wie SAP: § 87 (1) Nr. 6 BetrVG: "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen." Damit sind keinesfalls, wie man glauben könnte, nur Zeiterfassungssysteme gemeint; vielmehr betrifft das jede Software, die zum Beispiel in ihren Log-Dateien erfasst, wer Daten eingegeben oder Änderungen vorgenommen hat. Im Lehrbuch Betriebsverfassungsrecht von Gerhard Etzel (Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht) heißt es dazu: "Ob eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt ist, hängt nicht von einer entsprechenden Absicht des Arbeitgebers ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die technische Einrichtung *objektiv und unmittelbar zur Überwachung von Arbeitnehmern geeignet ist, wobei es auch genügt, wenn auf Grund der Einrichtung unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung solcher Arbeitnehmer gezogen werden können, die nicht die mit der Einrichtung versehenen Maschinen bedienen." (Etzel 1995, S. 271)
Quelle: http://www.umsetzungsberatung.de/arbeitsrecht/mitbestimmung.php?layout=druck
oder hier ein paar Softwarebeispiele:
BetrVG und Datenschutz
Die Einrichtungen der Verhaltens- und Leistungskontrolle stehennicht rechtlich, wohl aber praktisch in unmittelbaren Zusammenhang mit Datenschutzfragen. Dies hat seinen Grund darin, dass
der automatisierte Umgang mit Mitarbeiterdaten fastimmer eine Verhaltens- und Leistungskontrolle ermöglicht und
es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtsallein auf die technische Möglichkeit der Verhaltens- oder Leistungskontrolleankommt. Das Unternehmen muss danach nicht die Absicht haben, die technische Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle tatsächlich zu nutzen.
Beispiele der Verhaltens- und Leistungskontrolle
Beispiele für solche Einrichtungen sind:
betriebswirtschaftliche Software (Personalwirtschaft,Finanzwesen, Logistik, Produktion, Vertrieb)
Büroanwendungen (elektronisches Projektmanagement)
Telefonanlagen (einschließlich Automatic CallDistribution – ACD)
Zeiterfassung und Zugangskontrolle
Intranet, Internet, E-Mail
Die Zustimmung des Betriebsrats wird vielfach über eine Betriebsvereinbarung gegeben.
Quelle: http://www.datenschutz-praxis.de/lexikon/v/verhaltens--und-leistungskontrolle.html
Edit: Jedoch keine Office-Software zur Aufarbeitung der Daten! Nur wenn durch das Programm und seine Datenspuren Kennzeichen zur Überwachung gespeichert werden, wie Datum der Datei und andere Dateistempel!