Erstellt am 13.05.2011 um 17:10 Uhr von petrus
Anhörung ist leider kein Vetorecht :-(
ABER: Da Du gerügt hast, dass die Anhörung nur unvollständig erfolgt ist, hätte der ArbGeb die korrekte anhörung nachholen und die Personalmaßnahme solange aussetzen müssen.
Du kannst ja im Zuge eines Verfahrens nach §156(1) Nr.9 von der Arbeitsagentur klären lassen, ob die Anhörung nur aus Deiner Sicht unvollständig war...
Erstellt am 13.05.2011 um 19:30 Uhr von WillyM
Das ist mir schon klar, dass es kein Vetorecht ist.
Die Frage ist jedoch, ob es sich um einen rein formalen (schriftlichen) Akt handelt oder um eine Diskussion.
Ich denke hier z.B. an den Wirtschaftsausschuss. Er hat auch kein Vetorecht, jedoch steht er in einem Dialog mit dem Arbeitgeber und bekommt nicht einfach kommentarlos ein paar Zahlen hingeknallt.
Erstellt am 16.05.2011 um 10:05 Uhr von petrus
Vom Gesetzgeber ist es sicherlich so gedacht, dass der ArbGeb geäußerte Bedenken auch würdigt. Aber leider wirst Du nichts dagegen tun können, wenn er dann sagt: Habe ich getan - und mir sogar von 12:00 bis zum Mittagsläuten Gedanken gemacht - aber leider konnten sie mich nicht umstimmen...
Der Kollege muss hier gegen die Abmahnung persönlich vorgehen, wenn er sie aus der Pers.Akte haben will. Oder drinlassen, aber eine Gegendarstellung schreiben und gut aufbewahren - falls sich der ArbGeb irgendwann mal auf die Abmahnung bezieht, kann man deren Berechtigung gerichtlich immer noch in Zweifel ziehen. Oder eben sein Verhalten bessern (wenn es denn wirklich falsch war).
Die andere Frage ist: Willst Du Dir als SBV eine solche Form der Anhörung bieten lassen? Dann wird es der ArbGeb beim nächsten Mal wieder so machen. Und beim übernachsten Mal auch... Und ob Du Bedenken äußerst oder nicht - er hat ja gelernt, dass er Dich nicht für voll nehmen muss... Könnte nach einem kostenpflichtigen Brief vom Anwalt aber auch schnell anders werden...
Erstellt am 16.05.2011 um 11:50 Uhr von WillyM
Hallo Petrus !
Natürlich will ich mir diese Art von Anhörung nicht bieten lassen.
Ich verstehe unter "Anhörung" einen echten dialog mit einer echten Beratung.
Der Arbeitgeber sieht darin einen rein formalen Akt und heftet meine schriftliche Stellungnahme einfach ab, da sie ihn eigentlich gar nciht interessiert.
Frage ist nur, was ich in der Hand habe.
Der SBV-Kommentar von Feldes, Kamm, ... sagt leider auch ncihts zur "Form der Anhörung" aus. Kennst Du andere Quellen oder z.B. ein Urteil ?
Auch der von Dir angesprochene Anwalt muss sich ja auf irgend etwas berufen.
Erstellt am 16.05.2011 um 14:14 Uhr von petrus
Sagt dein Kommentar etwas dazu, was in §156(1) #9 unter "nicht richtig" oder "nicht vollständig" zu verstehen ist? Ohne einen Kommentar dazu in der Hand zu haben, würde ich mal vermuten, dass das ähnlich wie in §§99, 102 BetrVG zu verstehen ist. Also Vorlage aller Unterlagen und Infos (bei Kündigungen sogar inkl. möglicherweise entlastendem Material).
Deine Rückfrage an den ArbGeb "Was genau gegenüber welchem Kunden wurde falsch gemacht?" lässt ja erstmal darauf schließen, dass die Anhörung nicht so sehr vollständig gewesen sein kann...
Und den Rest sollte ein guter Anwalt wissen :-)