Erstellt am 22.04.2011 um 13:01 Uhr von wahlvst
Siehe Arbeitszeitgesetz "Ersatzruhetag für Son und Feiertagsarbeit" hat nichts mit Mehrrabeit zu tun. Mehrarbeit kann bar vergütet werden muss aber nicht, dass hängt von im Betrieb bestehenden Regelung lt. ArbV/ TV/BV ab.
Sofern ein AN Anspruch auf Feiertags/ Mehrarbeitszuschläge hat sind diese IMMER Bar zu vergüten.
Der BR hat nur beim Ersatzruhetag eine Handlungsmöglichkeit. Sonst nicht da Induvidualrecht. Anders nur, wenn das Thema "Auszahlung in einer BV" geregelt ist.
Erstellt am 22.04.2011 um 15:54 Uhr von Dreiklang
die steuerrechtliche Behandlung ist hier nicht das Problem desn AG
Erstellt am 22.04.2011 um 16:59 Uhr von charlot
Dreiklang ?????
Bobbesch
steierlich ist dass kein Unterschied für die AN. Denn am Ende des Jahres, also dem Dezembergehalt erfolgt IMMER eine Jahresbesteuerung des Gehaltes. Sollte also ggf. in einem Vormonat durch Progression höher Steuern angefallen sein, so werden diese im Dez ausgeglischen. Denn im Dez wird steuerlich immer geprüft wieviel hat der AN im gesamten Jahr verdient und dann entsprechend der Steuerklasse die Steuer berechnet und mit dem Dez-Gehalt verrechnet.
Erstellt am 24.04.2011 um 02:11 Uhr von Dreiklang
nicht verstanden oder was? die einen haben es im Dez bekommen die anderen sollen es jetzt bekommen...
Da kann es schon unterschiede geben oder nicht? geld wir immer besteuert wenn es fließt. ins vorjahr geht da nix mehr. also zu not pech gehabt denn das geht den AG nix an. der AG führt nur die steuern ab die der AN schuldet
Erstellt am 25.04.2011 um 21:59 Uhr von irgendwas
Dezember 2011 gibts aber wieder den Lohnsteuerjahresausgleich und der Steuerunterschied wird ausgeglichen, die "Verspäteten" geben nur dem Finanzamt einen zinslosen Kredit in Höhe des Unterschieds bis Dezember ...