Erstellt am 08.04.2011 um 06:26 Uhr von Werner
Moinsen,
es kommt darauf an. Werden die FDL in den normalen betrieblichen Ablauf integriert oder nicht!
Die Beteiligung des Betriebsrats nach §99 BetrVG ist abhängig davon, ob Menschen „in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert werden, sodass dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat. Darauf, inwieweit äußere Umstände eine Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern des Betriebes notwendig machen, kommt es nicht an.“ Innerbetrieblich sind daher die tatsächlichen Abläufe (nicht die rechtlichen Vertragsbeziehungen) zu ermitteln.