Erstellt am 15.03.2011 um 07:56 Uhr von rkoch
> Auf welches Gesetz kann ich mich berufen?
Natürlich aufs BetrVG.....
> was passiert, wenn der Betriebsratsvorsitzende in Urlaub ist und der Stellvertreter krank ist?
Ohne BRV seid ihr Handlungsunfähig. Die h.M. geht sogar davon aus, das der AG in einer Zeit in der der BR Handlungsunfähig ist sogar ohne Beteiligung des BR handeln darf, da er ja die zur Mitbestimmung notwendigen Erklärungen ausschließlich dem BRV gegenüber abgeben darf. Lediglich der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfordet es demnach das der AG aufschiebbare Maßnahmen so lange aufschiebt bis der BR wieder Handlungsfähig ist. (siehe Thread "Betriebsratsvorsitzender", sowie §26 (2), §29 (2) BetrVG)
> Muss dann für kurze Zeit ein neuer Stellvertreter gewählt werden?
Ich würde sagen: JA. Also: VOLLZÄHLIG Zusammentreten (z.B. ältestes BRM lädt ein) und Wahl durchführen (Wahlleiter bestimmen, etc.). Anschließend legt ihr am besten in Eurer GO eine erweiterte Stellvertreterregelung nieder und wählt baldmöglichst die weiteren Vertreter, damit so was nicht mehr vorkommen kann..
> Darf man trotzdem die in dieser Zeit angesetzte Betreibsversammlung durchführen?
JA! Das BetrVG stellt keine besonderen Anforderungen an die BVers, was die Leitung und Durchführung dieser angeht. Allerdings gilt in der h.M. der Grundsatz, das (soweit der BR nichts anderes festlegt) der BRV den Tätigkeitsbericht abgibt. Insofern wieder das Henne - Ei - Problem: Ohne BRV keine Sitzung in der ihr diesen Job einem anderen BRM aufdrücken könnt. Also zurück auf Los.....
Erstellt am 15.03.2011 um 08:22 Uhr von BRVLH
@rkoch
>> Auf welches Gesetz kann ich mich berufen?
>Natürlich aufs BetrVG.....
solltest du auch mal lesen :)
Erstellt am 15.03.2011 um 09:42 Uhr von Ulrik
Ich sag nur, ganz dringend eine Geschäftsordnung erlassen!!
Erstellt am 15.03.2011 um 10:19 Uhr von Kölner
@Ulrik
Protokollnotiz würde reichen - diese Auswüchse, immer und überall eine GO zu erstellen, ist unverständlich und unnötig!
@rkoch
Bei einer vorübergehenden Verhinderung des BRV und des stellv. BRV kann es z.B. bei Kündigungen ein Selbstzusammentrittsrecht geben.
Dein Szenario halte ich nicht für zutreffend; bzw. nur dann, wenn der BR nicht (mehr) ordnungsgemäß konstituiert ist.
Erstellt am 15.03.2011 um 11:26 Uhr von rkoch
@Kölner
Nach DEM (bekannten) Urteil vom BAG glaube ich mittlerweile gar nichts mehr. Lieber auf Nummer sicher gehen..... Wie Du Dich vielleicht erinnerst war ich (bin ich eigentlich auch noch) ein verfechter der Variation Selbstzusammentretungsrecht. Nur das BAG sieht das ja leider anders.......
NB: Auf einen Umstand bin ich allerdings auch nicht eingegangen: Da beide Vorsitzenden ja noch existieren wäre zu prüfen ob nicht einer der beiden anrücken kann. Weder Urlaub noch Arbeitsunfähig sind per se zwingende Verhinderungsgründe.....