Erstellt am 14.03.2011 um 10:56 Uhr von Matze
Was steht im Arbeitsvertrag?
Stellt der Arbeitnehmer zur vertraglich vereinbarten Zeit seine Arbeitszeit zur Verfügung, ist diese zu bezahlen, egal ob Arbeit da ist oder nicht.
Siehe BGB § 615
"Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko:
1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt."
Erstellt am 14.03.2011 um 11:28 Uhr von Schnackel
hallo Matze,
nicht ganz die Antwort die ich suche. Ich will wissen inwieweit unser Grämium den neuen Beschluss rückgängig machen kann.
Erstellt am 14.03.2011 um 11:43 Uhr von Mariele
Wieso wollt Ihr die Anweisung rückgängig machen, die Eure Geschäftsleitung in grenzenloser Weisheit erlassen hat? Soll sie doch selber rausfinden, dass die Idee Schwachsinn ist.
Matze hat recht: Die MA stellen ihre Arbeitskraft vertragsgemäß zur Verfügung, der AG zahlt dafür. Wenn er die vorhandenen Kapazitäten verplempern will, indem er (bezahlte) Leute heimschickt und dazu auch noch Umsatzeinbußen in Kauf nimmt, ist das betriebswirtschaftlich sicher nicht so furchtbar helle, aber seine unternehmerische Freiheit.
Erstellt am 14.03.2011 um 14:03 Uhr von Petrus
Um die Vorredner zu ergänzen:
> dass die MA wenn keine Arbeit da ist, nach Hause geschickt werden,
ist mitbestimmungspflichtig nach §87(1) Nr. 2+3 BetrVG. Und der BR stimmt diesem Ansinnen nicht zu. Begründung:
> wir massenhaft Arbeit haben. Im Lager können nun die Aufträge nicht termingerecht versendet werden