Erstellt am 12.03.2011 um 08:56 Uhr von wölfchen
. . . einfache Antwort: NEIN! . . .
Erstellt am 12.03.2011 um 09:08 Uhr von pirat
@Muddy,
ergänzend zu @wölfchen,
natürlich handelt es sich hierbei um eine Freistellung nach § 37.2 BetrVG das bedarf keiner arbeitgeberseitigen Genehmigung.
Ein nicht freigestelltes BRM, das Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat, ist allerdings grundsätzlich dazu verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten ab/anzumelden.
Erstellt am 12.03.2011 um 14:44 Uhr von Südmann
.....einfache Antwort : JA !
auch als BR kann man nicht jederzeit wie man lustig ist die Arbeit unterbrechen
will man sich mit einem BR-Kollegen "kurz verständigen", kann dies eine erforderliche und notwendige BR-Tätigkeit sein, zu der man sich abmeldet und nach Beendigung wieder zurückmeldet
das Recht sich dazu freizustellen bleibt unbenommen
das Recht, einfach mal ohne Abmeldung die Arbeit zu unterbrechen, hat auch ein BR nicht
das diese "kurze Verständigung" dann natürlich etwas länger dauert, muß der AG schon hinnehmen, wenn er auf den korrekten Weg pocht
Erstellt am 12.03.2011 um 16:11 Uhr von wölfchen
. . . sind wir jetzt schon so weit, dass in den Betrieben AN nicht mal mehr miteinander reden dürfen? Werden in diesem Betrieb andere Mitarbeiter, die sich begegnen und z.B. der eine den anderen fragt - "sag mal, hast Du an die Rechnung gedacht?" - auch unverzüglich an die Arbeit geschickt?
Wenn ja, dann stimme ich Südmann zu. Wenn nicht, wenn ein normaler Umgang miteinander gepflegt wird, wäre das Verhalten gegenüber den BR nicht hinzunehmen, weil es vom betriebsüblichen abweicht . . .
Erstellt am 12.03.2011 um 21:00 Uhr von rtjum
Hallo,
ja und nein, alle oben haben ein bisschen Recht denk ich.