Erstellt am 09.03.2011 um 08:25 Uhr von Forentroll
@leasingmaus
Solange genug Mitglieder incl. Ersatzmitglieder da sind ist das kein Problem.
Das Protokoll kann auch ein Schriftführer unterschreiben, der dafür bestimmt wird.
Erstellt am 09.03.2011 um 08:27 Uhr von Ulrik
Wenn ihr keine Geschäftsordnung habt, dann solttet ihr dringend eine machen und genau diese Vertretungen dort regeln.
Immerhin muß klar sein, wer in solch einem Fall den BR nach aussen hin vertritt, sprich auch, wer Anhörungen oder dergleichen vom AG überhaupt wirksam entgegen nehmen kann.
Erstellt am 09.03.2011 um 09:57 Uhr von rkoch
> Solange genug Mitglieder incl. Ersatzmitglieder da sind ist das kein Problem.
Oha... Das ist aber sehr strittig! (siehe auch Thread: "Betriebsratsvorsitzender")
1. Ist für den Krank gewordenen BRV jetzt ein EBRM zu laden (vom BRV, wer sonst sollte das tun?), sonst ist die Ladung nicht ordnungsgemäß
2. Leitet der BRV die Sitzung - ohne BRV keine Leitung, also auch keine Beschlußfassung.
> Kann mann diese Vertretungsregeln in einer solchen Ordnung regeln?
Ja, wie Ulrik bereits gesagt hat. Ergänzend: Eine mögliche Konstellation ist, das die GO vorsieht, das im Fall der Verhinderung ALLER bislang benannten zum BRV befugten BRM der Betriebsrat unverzüglich auf Einladung des (z.B. !) ältesten verbleibenden BRM zusammentritt um eine weitere Vertretung zu wählen (und nur das!), so das auch im schlimmsten anzunehmenden Fall eine Regelung existiert wie der BR wieder in den funktionsfähigen Zustand überführt werden kann.
Erstellt am 09.03.2011 um 11:36 Uhr von Forentroll
@ rkoch
zu > Solange genug Mitglieder incl. Ersatzmitglieder da sind ist das kein Problem.
Sorry, dass ist leider verdammt schlampig von mir formuliert. Das sollte ein Hinweis zur Verhinderung und der ordnungsgemäßgen Einladung von Ersatzmitgliedern sein.
zu deiner zweiten Antwort hätte ich gerne eine Rechtsquelle:
..Leitet der BRV die Sitzung - ohne BRV keine Leitung, also auch keine Beschlußfassung...
§ 26 BetrVG sagt etwas über die Auswirkung aus:
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
§ 33 BetrVG agt etwas über die Beschlussfassung aus:
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
§ 34 BetrVG Randnotzig 18 - 20 Satzungsniederschrift im Fitting sagt aus über die Sitzungsniederschrift aus, dass der Vorsitzende* und / oder Stellvertretender Vorsitzende** und / oder sonstiges BRM*** das Protokoll unterschreiben muss.
* = erste Unterschrift
** = erste oder zweite Unterschrift
*** = zweite Unterschrift wenn entweder Vorsitzende oder Stellvertreter nicht da ist. (Einer von Beiden muss unterschreiben.)
Also gem. Fitting ist es möglich den Beschluss zu fassen jedoch die Dokumentation und die Außenwirkung des Beschlusses können nicht ohne Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters hergestellt werden. Jedoch sollte man wie oben geschrieben, einer Person die Leitung der Sitzung per GO übertragen.
Erstellt am 09.03.2011 um 12:15 Uhr von rkoch
§29 BetrVG:
Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und LEITET DIE VERHANDLUNG.
Dazu auch ein Zitat aus BAG, 23.08.1984, 6 AZR 520/82 (nochmal Danke alterBrummbär und Petrus):
Ein Betriebsrat kann nur tätig werden durch Beschlüsse, die er in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung (§ 29 Abs. 2 BetrVG) unter Beachtung der in § 33 BetrVG genannten Voraussetzungen faßt. Um eine Sitzung des Betriebsrats handelt es sich nur, wenn die Mitglieder dieses Organs sich UNTER DER LEITUNG DES VORSITZENDEN oder dessen Stellvertreters oder eines anderen Mitglieds entsprechend der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) nach entsprechender ordnungsgemäßer Einberufung zusammenfinden, um gemeinsam zu beraten und ggf. zu beschließen.
Fitting, DKK u.a. halten es für möglich das ein BR ohne Vorsitzenden tätig werden kann um keine Rechtslücke entstehen zu lassen. Das BAG ist darüber offenbar selbst zerstritten, die (momentan) anerkannte Meinung der Rechtsprechung ist aber offenbar das ohne BRV NICHTS geht (siehe auch Thread "Betriebsratsvorsitzender").