Erstellt am 16.02.2011 um 08:53 Uhr von Petrus
Hat der BR die interne Ausschreibung von zu besetzenden Stellen nach §93 BetrVG verlangt?
Erstellt am 16.02.2011 um 08:55 Uhr von Nenyah
Petrus,Du bist ein Engel ;) das wäre ein Weg :) Danke!!!
Erstellt am 16.02.2011 um 08:59 Uhr von Ulrik
Und wenn das nicht hilft, widersprecht ihr der Einstellung mit Begründung durch die Nichteinhaltung eines Gesetzes, nämlich dem § 81 SGB IX.
Demnach muß der AG beim zuständigen Arbeitsamt erfragen, ob ein Schwerbehinderter mit den gleichen Qualifikationen, oder ein Schwerbehinderter, der die Qualifikation nach zumutbarer Weiterbildung erlernen kann, gemeldet ist und den Job auch machen kann.
In aller Regel denken die Personaler da nicht dran.
Wenn dem so ist, kann ich mir gut vorstellen, daß euer AG kommt und euch fragt, was das soll. Und dann könnt ihr ja mal die Tür schliessen und reden :-)
Erstellt am 16.02.2011 um 15:25 Uhr von rkoch
@Nenyah
Das Problem liegt im Wörtchen "befristet".
Wenn der AG nur einen befristeten Arbeitsbedarf hat werdet ihr daraus keine Dauerstelle machen können. Wenn ihr also eine interne Auschreibung machen wollt wird Euer AG wenn er nett ist die Frage stellen wie ihr Euch das vorstellt, was passieren soll wenn der Arbeitsbedarf wegfällt (z.B. in einem Jahr) und die Sache damit abbügeln. Wenn er Euch Ärgern will wird er intern ausschreiben, ggf. einen internen Bewerber auf die Stelle setzen / dessen Arbeitsplatz neu besetzen - und nach Ablauf des befristeten Arbeitsbedarfs das tun, was er definitiv darf wenn ein Arbeitsplatz wegfällt: Den AN betriebsbedingt kündigen. Das solltet ihr im Hinterkopf behalten, egal was ihr tut. Zumindest müsst ihr alle Hebel in Bewegung setzen, das z.B. der Platz den der AN frei macht wieder nur (sachgrund-) befristet besetzt wird so das der AN auf seinen alten Platz zurück kann wenn der Arbeitsbedarf wegfällt!
Insofern: Wenn ihr das Argument "Unterbliebene Ausschreibung" als Widerspruchsgrund zieht kann es sein, das dieser vom ArbG zerfetzt wird, eben mit der Begründung das der Arbeitsplatz ja nur befristet besetzt werden soll und ein interner, fest angestellter damit für diesen Platz prinzipiell ausscheidet. Aber gut, dieser Weg geht über das Beschlußverfahren. Und mit 99%iger Wahrscheinlichkeit gehe ich davon aus, das der AG sich über Euren Widerspruch mit einer "vorläufigen Maßnahme" (§100) hinwegsetzt. Da es einige Monate dauert bis das Beschlußverfahren durch ist und er die Maßnahme so lange aufrecht erhalten darf, ist u.U. der befristete Bedarf rum bevor das Beschlußverfahren durch ist.
Erstellt am 16.02.2011 um 21:25 Uhr von Nenyah
Einfach an dieser Stelle vielen Dank für die Rückmeldungen!!!
Die bringen mich wirklich ein gutes Stück weiter .