Erstellt am 08.02.2011 um 20:17 Uhr von alterBrummbär
Kanufahrer.
ein nicht gewählter Wahlbewerber, der nicht Mitglied des Betriebsrats ist, aus dem Betriebsrat ausschliessen.
;-)))))
Da simmer dabei - dat is priiima,
Erstellt am 08.02.2011 um 20:30 Uhr von Rübennase
Bist Du ganz sicher, dass es im Moment das Wichtigste ist, diesen Kollegen den "Titel" zu entziehen?
Kann es sein, dass Ihr gerade einem Kollegen die berufliche Zukunft vermasselt habt?
Deshalb wahrscheinlich auch die Gefühlsausbrüche.
Man sollte berücksichtigen, dass der Kollege als MA und nicht als EBRM reagiert hat.
Ich kenne natürlich nicht die Einzelheiten, aber wenn das meine Person betreffen würde und alles soweit seine Richtigkeit hat und auch normalerweise keine Einwände gewesen wären und Ihr "nur" wegen Formfehler seitens des AG nicht zugestimmt habt, wäre ich auch nicht gerade glücklich über die Entscheidung des BR
Man kann über alles reden!
Erstellt am 08.02.2011 um 20:41 Uhr von pfeilenbogen
Kanufahrer
Wenn ein BR einer Versetzung nicht zustimmen möchte, sollte man doch vorher einmal mit dem Betroffenen reden. Denn vielleicht will dieser ja die Versetzung und hat sie ggf. sogar angestrebt.
Der BR ist doch oder sollte doch für die AN da sein, also ihre Interessen umsetzen. Dann kann man z.B. auch sofern es "Unebenheiten in der MB" gegeben hat, versuchen diese zu klären ohne den AN zu schädigen bzw. gegen dessen Interessen zu haneln.
Fazit: Sollte man nun überlegen den BR des Amtes zu entheben, weil er eben nicht die Interessen der AN umsetzt wie man es erwarten könnte. Wäre hier zu mindest im Grundsatz möglich, da diese im Gegensatz zum EBRM im Mandat sind. ;-)
Erstellt am 08.02.2011 um 20:49 Uhr von kanufahrer
uuuuppss....
Sorry, man sagt zwar in der Kürze lieg die Würze, nur zu diesem Thema dann doch nicht.
Von daher: da ihr die vielen Einzelheiten nicht kennt und ich zu weit zurück gehen müsste um ein Gesamtbild aufzuzeigen, möchte ich den thread schließen
ABER: Auf jeden Fall Vielen Dank für eure Antworten :-)
Erstellt am 08.02.2011 um 21:09 Uhr von nicoline
kanufahrer,
Geht das?
Ja, aber, aus meiner Sicht müßtet Ihr leider warten, bis das Ersatzmitglied mal ein BRM vertreten muss und dadurch zum BRM wird, ansonsten siehe Antwort 1.
Und wenn JA, wie?
Oh, ist eigentlich ganz einfach, wenn denn die Voraussetzungen des § 23 BetrVG erfüllt sind! Schon mal damit beschäftigt?
*da ihr die vielen Einzelheiten nicht kennt*
dann hättest Du sie schildern sollen, aber, ich bezweifele, dass die Schilderung dieser Einzelheiten an den Antworten etwas geändert hätten. Wunsch- oder Lieblingsantworten sind hier ziemlich selten.
Erstellt am 08.02.2011 um 21:38 Uhr von pfeilenbogen
Kanufahrer
wer hier auf andere EBRM "einschlägt" muss damit rechnen, dass man ihm auch zu mindest sehr ungeschicktes Verhalten vorhalten lässt.
Sonst wie von nicoline erwähnt " Wunschantworten" gibt es nicht. Ich bezweifele auch, dass dieses Verhalten des EBRM für ein Verfahren gem. § 23 reicht. Besonders da es geschah als er kein Mandat hatte.
Auch ein ArbG würde euch bei einem § 23 Verfahren bei dieser Grundlage fragen, warum hat ihr nicht vorher mit dem An gesprochen. Also die Interessen des AN umgesetzt??