Erstellt am 04.02.2011 um 11:40 Uhr von Sally
Hallo,
als AN würde ich mir eine frühere Beschäftigung mit in den neuen Arbeitsvertrag aufnehmen lassen.
M.E. handelt es sich bei der Kollegin um ein völlig neues Arbeitsverhältnis mit einer neuen Probezeit und mit neu beginnender Frist gem. KSchG.
Warum soll eine neue Befristung nichtig sein? Bisher war sie doch bei einer Fremdfirma angestellt und eine einmalige (neue) Befristung ist doch zulässig?
Erstellt am 04.02.2011 um 12:15 Uhr von dersensenmann
Moin,
es handelt sich meiner Meinung nach um einen zweiten (neuen) Arbeitsvertrag bei einem AG. Dadurch fängt die Wartezeit neu an zu laufen.
Erstellt am 04.02.2011 um 12:24 Uhr von Ulrik
@Sally
Sie war 2009 bei uns direkt angestellt, dann in 2010 ca 6 Monate ganz weg, und kam Ende 2010 über eine Zeitarbeitsfirma wieder. Nun die Übernahme.
Daher ist eine sachgrundlose Befristung gem. TzBefrG nicht mehr drin.
Erstellt am 04.02.2011 um 12:43 Uhr von BRVLH
Auszug aus "Ratgeber Arbeitsverträge"
"Als AG müssen Sie deshalb immer prüfen, ob in Ihrem Unternehmen jemals zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter bestanden hat. Auch eine kurzzeitige Befristung vor vielen Jahren bei demselben AG schließt das Befristungsprivileg des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG aus. (BAG, Urteil vom 06.11.2003, Az 2 AZR 690/02; in AP Nr. 7 zu § 14 TzBfG. Beachten Sie also, dass der Gesetzgeber keinerlei zeitliche Grenzen festgelegt hat. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den AV ist vollkommen irrelevant.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG findet auch bei Befristungen mit einer beabsichtigten Dauer von bis zu 6 Monaten Anwendung. Das Gesetz enthält keine einschränkenden Regelungen. Die Befristungskontrolle umfasst also auch solche befristeten AV, die bisher wegen der fehlenden Umgehung des Kündigungsschutzes kontrollfei waren.
Die Voraussetzung der sachgrundlosen Befristung, dass der AN mit dem AG niemals zuvor in einem AV gestanden hat, gleichgültig, ob dieses befristet oder unbefristet war, gilt auch bei neu gegründeten Unternehmen.
Im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung besteht stets die Möglichkeit, auch eine ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt einzelvertraglich zu vereinbaren. Stellt sich also nach Eingehen einer vermeintliche wirksamen Befristungsabrede auf Basis des § 14 Abs. 2 TzBfG heraus, dass zuvor doch ein früheres AV mit Ihnen als AG bestanden hat, so verhindert das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine nachfolgende ordentliche Kündigung nicht."
Erstellt am 04.02.2011 um 13:12 Uhr von Immie
Wie seid ihr denn unterwegs?
Die Kollegin unterschreibt den befristeten Vertrag, ohne auch nur irgendetwas zu fordern.
Dann, kurz vor Ende der Befristung, erklärt man dem Arbeitgeber, dass hier ein unbefristeter Vertrag entstanden ist.
Erstellt am 04.02.2011 um 13:18 Uhr von rolfo
genau so wie Immie schreibt wirds gemacht, notfalls zum Schluß der Befristung Entfristungsklage einreichen
Erstellt am 04.02.2011 um 14:10 Uhr von Ulrik
@immie, rolfo
So ist auch unser Plan. Einfach unterschreiben und Klappe halten.
Grund der Frage war, daß die Kollegin von selbst kam und gefragt, was wir da für sie tun, sie möchte gleich die Unbefristung haben und sieht das "Aussitzen" nicht.
Wir möchten einfach verhindern, daß sie durch ihre eigene Handlungsweise irgendwas riskiert, bzw. möchten wir für sie da einen "Airbag" haben.
Sorry, hätte ich dazu schreiben sollen.
Danke für die Beiträge.