Erstellt am 29.01.2011 um 10:44 Uhr von Kölner
@nicoline
BAG, Urteil vom 15.03.1995, Az.: 7 AZR 643/94 in Verbindung mit LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993, Aktenzeichen: 18 Sa 303/93 und diesem Urteil in dem das teilfreigestellte BRM in Absprache mit dem Gremium selbst entscheiden kann...
Erstellt am 29.01.2011 um 10:48 Uhr von nicoline
Erstellt am 29.01.2011 um 11:47 Uhr von pfeilenbogen
Hallo Kölner,
das BAG Urteil bezeiht sich nicht auf § 38. Es bezieht sich ausschließlich auf § 37. Das LAG Urteil bezieht sich zwar auf § 38 besagt aber eben nicht, dass das nach § 38 teilfreigetsellte BRM sofern es diese Freistellung nur in einem Teilanspruch wahrnimmt dem AG hier nicht feste Freistellungszeiten mitteilen muss, damit dieser Planungssicherheit bekommt. Es besagr nur, dass die Freistellungszeiten im Rahmend er betriebsüblichen Zeiten liegen müssen.
Vor allem ist der Satz 1 des Abs. 2 § 38 zu beachten.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber ...Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellen .
Wenn der AG hier die Einigungsstelle anruft dürfte er sehr gute Karten haben, sofer das teilfreigestellte BRM dem AG nicht konkretere Zeiten der Inanspruchnahme nennt, damit dieser eben Planungssicherheit erlangt. Denn er muss ja für Ersatz am Arbeitsplatz Sorge tragen können.
Erstellt am 29.01.2011 um 19:16 Uhr von Lotte
pfeilenbogen,
da hier ein BR dem AG schon derart entgegen kommt, dass anstatt § 37 hier § 38 BetrVG in Anspruch genommen wird, würde ich einem Einigungsstellenspruch gelassen entgegensehen.
Selbst wenn er so lautet wie Du in Deiner Glaskugel zu sehen scheinst, kann der BR sich ja jederzeit wieder auf § 37 zurückziehen. Dann gibt es eben zu den unregelmäßigen Zeiten des 37er noch feste Zeiten aus dem 38er. Scheint mir eher ein Gewinn für den BR als für den AG ;-)
Erstellt am 29.01.2011 um 19:46 Uhr von Nebenbeinummer
Es ist völlig legitim das der Arbeitgeber dies verlangt.
Wenn ein Betriebsrat aus diesem Grund, *weil der AG bei der Freistellung nach § 37 Abs. 2 immer wieder Schwierigkeiten macht*, Freistellungen aufteilt,würde ich auch die nächste Karte ziehen.
Man kann sich wirklich alles schön reden:-)
Und wenn man sich dazu noch die einschlägige Kommentierung ansieht, scheint Deine Glaskugel sehr Betriebsratslastig zu sein.
Erstellt am 29.01.2011 um 23:20 Uhr von wahlvst
Hallo Lotte,
wenn der BR sich nur voll auf § 37 beruft, schadet er mehr sich als dem AG. Denn die Freiheit eines BR ist im § 37 nicht vergleichbar mit § 38. Somit ist die Antwort von Pfeilenbogen schon zutreffend
Erstellt am 29.01.2011 um 23:27 Uhr von Lotte
wahlvst,
Du hast mich falsch verstanden.
Der BR soll die Freistellungen des § 38 ausnutzen. Und vielleicht hat der AG auch das Recht, hier feste Planung zu verlangen.
Darüber hinaus fällt aber ja trotzdem noch BR Arbeit spontan an (nehme ich an), die muss dann im Rahmen des § 37 BetrVG erledigt werden.
Daher ja meine Anmerkung, dass der AG sich ins eigene Fleisch schneidet, sollte er wegen den Zeiten meckern und auch der von pfeilenbogen vorausgesagte Einigungsstellenspruch ist nicht zum Nachteil des BR.
Erstellt am 31.01.2011 um 01:36 Uhr von rainerw
nicoline,
auch wenn Grundsätzlich zwischen den §37 Abs 2 und dem § 38 BetrVG zu unterscheiden ist, würde ich einen evtl, Einigungsstellenspruch gelassen entgegen sehen. Der § 38 ist sozusagen eine Unternorm des § 37 BetrVG und entstand aus diesem. Wenn sich das von Kölner benannte Urteil auch nicht explezit auf den § 38 BetrVG bezieht, so ist dieser doch analog, vergleichs- oder hilfsweise anzusetzen. Beratung mit dem AG nach § 38 BetrVG heißt auch Beratung und nicht Festsetzung durch den AG. Er muss euch also schon entgegenkommen. Sollte dem nicht so sein, würde ich den Gang bis zur Einigungsstelle nicht scheuen. Selbst gesetz dem Fall der AG bekommt recht, stellt sich die Frage was bringt es ihm? Die Stundenzahl der Freizustellenden wäre unverändert, egal zu welchen Uhr- oder Tageszeiten. Darüber hinaus ist rechtlich nirgendwo festgelegt das ein Teilfreigestellter sich nicht auch noch zusätzliche Freistellungen nach § 37 Abs. 2 nehmen darf, soweit er es für erforderlich hält. Oder sehe ich das nun jetzt verkehrt?
Deshalb bin ich ganz Lottes Meinung, das ein AG sich hier nur ins eigene Fleisch schneiden kann.
Gruß rainerw