> Der Betrieb in dem der neueinzustellende Mitarbeiter eingesetzt werden soll hat eine
> eigene Mitarbeitervertretung, muss nicht in dem Falle diese befragt werden zu
> Enstellungen, selbst wenn man es quasie unter dem Deckmantel der Leiharbeit oder
> Arbeitnehmerüberlassung laufen lassen wollte.
Hier ist ZWEI mal ein Betriebsrat zu beteiligen.
Die Einstellung in die GmbH ist definitiv ein Fall von §99 BetrVG zu der der Betriebsrat der GmbH zu beteiligen ist.
Der Einsatz des AN in dem anderen Betrieb ist für diesen Betrieb aber ebenfalls eine Einstellung, wenn der AN "in den Betriebsablauf integriert wird", sprich: Der Weisungsbefugnis der dortigen Vorgesetzten unterstellt wird. Dann ist auch der dortige Betriebsrat zu der Einstellung zu beteiligen. (§14 (3) AÜG)
Zwar schließt §1 (3) AÜG eigentlich den §14 AÜG für die privilegiert und nicht gewerbsmäßige Leihe eigentlich aus, die Rechtsprechung sieht aber aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht keine Differenzierbarkeit und wendet §14 AÜG auch für die privilegierte Leihe an.
> Unser BR ist der Meinung, dass die Geschäftsleitung versucht mehr und mehr Leute mit
> den Verträgen der GmbH einzustellen und um so die Mitarbeiterzahl des
> Nachbarbetriebes langfristig zu reduzieren und um dort nicht nach den Tarifen zahlen
> zu müssen.
Traurig, aber wahr. Zwar ist in der Rechtsmeinung diskutiert das hier ein unzulässiger Missbrauch der AÜ vorliegt, aber IMHO hat das noch niemand ernsthaft durchgestritten.
Dazu Wedde:
Eine Missbrauchsgefahr besteht dann, wenn sich die Tätigkeit und der Zweck eines konzerneigenen Verleihers darauf beschränkt, Arbeitnehmer an Konzernunternehmen zu überlassen, um die aus einer Festanstellung resultierenden Arbeitgeberpflichten zu vermeiden und die niedrigen Lohntarife für Zeitarbeit anzuwenden. Dann dürfte im Hinblick auf § 75 BetrVG eine unzulässige Umgehung, d. h. ein Strohmanngeschäft vorliegen (Düwell, in: Arens/Düwell/Wichert, Handbuch Umstrukturierung und Arbeitsrecht, § 6 Rn 33, vgl. BAG 21. 5. 2008 8 AZR 481/07). Vermehrt kommt auch vor, dass die konzerninterne ANÜ-Gesellschaft Auszubildende anderer Konzernunternehmen nach Abschluss deren Ausbildung übernimmt, um sie anschließend an das ausbildende Unternehmen zu verleihen. Geht es hier ebenfalls nicht um wechselnde Einsätze und darum, dass die ANÜ-Gesellschaft Gewinnerzielung beabsichtigt, sondern darum, dass die anderen Konzernunternehmen Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit der Festanstellung von Arbeitnehmern vermeiden, wird Rechtsmissbrauch anzunehmen sein, so dass ein Arbeitsverhältnis direkt mit dem Entleiher zu Stande kommt (Ulber, AÜG-Bk, § 1 Rn 202).
> Können wir die Zustimmung wegen nicht Zuständigkeit verweigern?
Nein. Das ist kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung. Siehe Verweigerungsgründe §99 BetrVG.