Erstellt am 13.12.2010 um 17:29 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 13.12.2010 um 19:17 Uhr von wölfchen
. . . dabei muss jedoch beachtet werden, dass die Arbeit in den anderen Bereichen von der Lohnstufe her einigermaßen adäquat sein sollte, sonst hat der AG die besseren Karten . . .
Erstellt am 14.12.2010 um 14:32 Uhr von Angie
Hallo TomZTomZ,
nehmt zu Don Johnsons § 99 Abs.2 Nr. 3 noch den § 93 BetrVG dazu. Wenn alle offenen Stellen vorher intern ausgeschrieben werden müssen, können sich die betroffenen Mitarbeiter auf diese Stelle eventuell bewerben und Ihr könnt noch zusätzlich nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 einer Neueinstellung widersprechen.
LG
Angie
Erstellt am 14.12.2010 um 15:39 Uhr von rkoch
Ergänzend zu DJ/wölfchen:
Damit dieser Grund wirklich zieht, muss es einen kausalen Zusammenhang geben. Wenn ein MA im Vertrieb eingestellt wird und ein Schlosser muss gehen wird es wohl schwierig sein zu behaupten, das der Schlosser gehen muss, weil ein Vertriebler eingestellt wurde. Leider sieht §99 keine unmittelbare Verknüpfung zu §102 vor. Wenn die Kündigung allerdings zum Zeitpunkt der Einstellung bereits absehbar ist, kann der BR der Kündigung ggf. mit Hinweis auf die freie Stelle widersprechen. Ist diese allerdings (unbefristet !) besetzt, bevor die Kündigung Gestalt annimmt... Pech gehabt.