Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht
Der Arbeitgeber kann schon vor Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird oder innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen danach die Auflösung desselben begehren, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht auf Dauer zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn
• zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses kein freier unbefristeter Vollzeitarbeitsplatz vorhanden ist (BAG, Beschluss v. 5.12.2007, 7 ABR 65/06, BAG, Beschluss v. 24.7.1991, 7 ABR 68/90, und BAG, Urteil v. 13.11.1987, 7 AZR 246/87); eine Gegenmeinung verpflichtet den Arbeitgeber, auch ein befristetes Arbeitsverhältnis oder eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten, wenn keine andere Position frei ist (zur zulässigen einvernehmlichen Änderung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis s. LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 1.4.2005, 9 TaBV 3/04); wird innerhalb der letzen drei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses eine Stelle frei, kann der Arbeitgeber sich nur dann auf die Unzumutbarkeit berufen, wenn er diese Stelle unbedingt sofort besetzen muss (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 63/96). Wird die Stelle fünf Monate vorher frei, kann sich der Auszubildende nicht darauf berufen. Ist zum Zeitpunkt der Beendigung ein freier Arbeitsplatz vorhanden, so wird die Weiterbeschäftigungspflicht nicht dadurch berührt, dass künftig Arbeitsplätze wegfallen sollen (BAG, Beschluss v. 16.8.1995, 7 ABR 52/94). Teilweise wird im Bereich von § 78a BetrVG verlangt, dass die betriebsbedingten Gründe stärker sein müssen als die dringenden betrieblichen Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG und der Arbeitgeber bei einer Stellenstreichung die Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit dieser unternehmerischen Entscheidung darlegen muss (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.3.2006, 5 TaBV 45/05). Der Arbeitgeber ist jedoch nicht zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden verpflichtet, wenn seine ausbildungsgerechte Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nur in anderen Betrieben des Unternehmens möglich ist (BAG, Beschluss v. 8.8.2007, 7 ABR 42/06). Einem Auszubildenden, der einen Vertrag mit einem Träger einer überbetrieblichen Ausbildung abgeschlossen hat, steht kein Anspruch auf Übernahme gegen einen Betrieb, in dem er das Praktikum absolviert hat und in dem er in die JAV gewählt worden ist (BAG, Urteil v. 17.8.2005, 7 AZR 553/04).
• Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber auch dann nicht zumutbar, wenn Gründe in der Person oder dem Verhalten des Auszubildenden vorliegen, wie z. B. das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 8.4.1975, 2 TaBV 60/74). Allein das im Verhältnis zu anderen Auszubildenden schlechtere Abschneiden in der Prüfung begründet keine Unzumutbarkeit (LAG Hamm, Beschluss v. 21.12.1992, 3 TaBV 106/92). Die verhaltensbedingten Gründe müssen so schwer sein, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden.
Quelle: Michael H. Korinth