Erstellt am 09.12.2010 um 11:40 Uhr von Ulrik
Was genau ist denn mit Verteilzeiten gemeint?
Ich gehe jetzt mal IMHO davon aus, daß euer AG der Meinung ist, daß in seinem Betrieb während der AZ Dinge getan werden, die keine Arbeit sind. Mal ne Zigarette hier, mal kurz raus zum Telefonieren dort.
Wenn ihr euch nicht einigen könnt, dann ruft ihr die Einigungsstelle an.
Es zwingt euch ja niemand, der BV zuzustimmen. Nur überlegt euch bitte gut eure Begründung, damit ihr vor der Einigungsstelle nicht verliert
Liebe Grüße
Erstellt am 09.12.2010 um 13:23 Uhr von rkoch
Das was Euer AG vorhat läßt sich per BV gar nicht regeln, da es gegen TV bzw. gegen die Tarifsperre nach §77 BetrVG verstößt.
Fakt ist doch: Eure Regelarbeitszeit beträgt 29h = 7:48 h / Tag. Wenn Euer AG den AN einen Vorababzug von 6min/h aufs Gleitzeitkonto schreibt, dann verlängert er die tägliche AZ. Ganz so wie Du es beschrieben hast. Das ist und bleibt nach TV unzulässig. Und auf die Dauer der AZ könnt ihr per BV ohnehin keinen Einfluss nehmen.
Noch dazu wirft Euer AG einen Begriff ins Spiel dessen Sinn er in das Gegenteil verkehrt:
Verteilzeiten gehören in die Leistungslohnberechnung, z.B. Akkord. Dort wird erst die "Normalleistung" eines AN bestimmt mit X. Da ein AN nicht lückenlos 100% Normalleistung erbringen kann, da zur Arbeit auch außerplanmäßige Vorbereitungszeiten (z.B. Beschaffung von Werkzeugen) gehören wird von X ein Betrag Y, die sachliche Verteilzeiten abgezogen. Da ein AN nicht 100% Verfügbarkeit hat, weil er mal aufs Klo gehen muss, was Trinken muss (dem Körper MUSS permanent Flüssigkeit zu- und abgeführt werden damit der Körper nicht krank wird), wird von X auch noch die persönliche Verteilzeit Z abgezogen. In der Regel wird auch noch eine Erholzeit zur Vermeidung von arbeitsbedingter Auslaugung (zusätzlich zu den Pausen !) von der Sollarbeitszeit abgezogen. Am Ende ist die effektive Vorgabeleistung V = X - Y - Z. Je nachdem wie groß Y und Z angenommen (oder ausgehandelt werden) ist eine Stunde Arbeit dann eben keine Stunde mehr sondern z.B. nur noch 0:50h (mehr oder weniger) die der AN arbeiten muss um eine Stunde bezahlt zu bekommen. Wenn der AN dann diese Verteilzeiten einschränken kann, dann bekommt er eben für die real gearbeitete Stunde mehr als eine Stunde bezahlt.
Verteilzeiten werden also IMMER von der Pflichtarbeitszeit ABGEZOGEN, nicht wie Euer AG vor hat HINZUGERECHNET, sprich: Eure AN sollen ja 7:54 Arbeiten damit sie 7:48 bezahlt bekommen! Sinnvoll wäre: Eure AN müssen 7:10 tatsächlich Arbeiten, damit die Arbeitszeit von 7:48 als erfüllt gilt. Da die AN aber vermutlich Pinkelpausen nicht abstempeln müssen, ist es absoluter Quatsch an der Sollzeit von 7:48 überhaupt zu drehen! Ist ja logisch, das sich Euer AG Einsparungen verspricht! Er will ja erreichen das er die persönlichen Verteilzeiten nicht mehr bezahlen muss - was er aber nicht darf, da es der menschengerechten Gestaltung der Arbeit widerspricht §90 ff. BetrVG! NB: Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bemessung des Umfangs der Verteilzeiten nach §87 (1) Nr. 11.
EDIT: Mir ist gerade ein Fall eingefallen der den AG zu einer deratigen Denkweise berechtigen KÖNNTE. Die AZ beginnt und endet i.d.R. am Arbeitsplatz. Sind die Stempelautomaten so aufgestellt das lange Wegezeiten zum Arbeitsplatz auftreten könnte der AG die Wegezeit in Abzug bringen. Das ganze allerdings zu pauschalisieren wird wieder etwas kritisch. Im Grunde genommen müsste man dann argumentieren, das der AN erst nach Ablauf der Vorhaltezeit anfangen darf zu arbeiten, da der AG sich so keinen Vorteil verschaffen darf... Praktisch undurchführbar.
Tip: Seminar Entlohnungsgrundlagen und Kontakt mit der Gewerkschaft!
Erstellt am 09.12.2010 um 21:59 Uhr von DerAlteHeini
magictom
Wie rkoch schon schrieb, hat der BR mit dem Thema Arbeitszeitvolumen nichts zu tun, da es bei euch ja wohl tariflich geregelt ist. Teilt dem Arbeitgeber mit, dass der BR hier keinerlei Rechte hat und somit der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich ist.
Verweist den AG an die Gewerkschaft, denn in diesem Fall ist diese der rechtmäßige Verhandlungspartner.